Leitsatz (redaktionell)

Bei der Neueinstufung der Arbeitnehmerschaft eines Betriebes auf Grund einer neuen betrieblichen oder überbetrieblichen Lohn- bzw Gruppeneinteilung handelt es sich nicht um eine Umgruppierung iS von BetrVG 1952 § 60 Abs 2; ein personelles Mitwirkungsrecht des Betriebsrats ist deshalb nicht gegeben.

 

Orientierungssatz

Lohnrahmenabkommen der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 1967-09-26.

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Normenkette

TVG § 1; BetrVG § 60 Abs. 2; BetrVG 1952 § 60 Abs. 2

 

Fundstellen

Haufe-Index 446495

BB 1969, 226 (LT1)

DB 1969, 577 (LT1)

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