Nachgehend

LAG Niedersachsen (Urteil vom 17.01.2008; Aktenzeichen 7 Sa 730/06)

 

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 26.09.2005 nicht mit Ablauf des 31.12.2005 geendet hat.

2. Der Streitwert wird auf 8 841,00 Euro festgesetzt.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung, die die Beklagte auf betriebsbedingte Gründe stützt und aufgrund eines mit dem Betriebsrat geschlossenen Interessenausgleichs mit Namensliste erklärt hat.

Der am 02.05.1957 geborene, verheiratete und drei Kindern gegenüber zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist seit dem 02.01.1985 bei der Beklagten als Terminsachbearbeiter in der Logistik tätig. Sein monatliches Bruttogehalt beträgt 2 947,00 Euro. Der Kläger ist in Gehaltsgruppe 4 des Lohn- und Gehaltsrahmentarifvertrages in der Niedersächsischen Metallindustrie eingruppiert.

Die Beklagte stellt Leiterplatten für die Automobil- und die Telekommunikationsbranche sowie für die Industrieelektronik her. Die Beklagte unterhält Betriebe in Gittelde und Dresden. Am 07.07.2005 stellt die Beklagte einen Insolvenzantrag mit Antrag auf Eigenverwaltung und reichte einen Insolvenzplan ein, der die Anpassung der Personalkapazität zur Bestandssicherung der Beklagten vorsah. Mit Beschluss vom 01.09.2005 eröffnete das Amtsgericht Osterode am Harz – Insolvenzgericht – das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten, ordnete die Eigenverwaltung an und bestellte Rechtsanwalt … zum Sachwalter (8 IN 67/05). Am selben Tage schloss die Beklagte mit dem bei ihr bestehenden Betriebsrat mit Zustimmung des Sachwalters einen Interessenausgleich mit Namensliste sowie einen Sozialplan ab. Der Interessenausgleich sieht in Ziffer 2 die schnellstmögliche Reduzierung der Belegschaft um 240 Mitarbeiter vor, wobei unter Berücksichtigung von sonstigen Fluktuationen maximal 203 Mitarbeiter verbleiben sollen, die von unmittelbaren personellen Maßnahmen betroffen sind. Zu diesem Zeitpunkt beschäftigte die Beklagte in ihrem Werk in Gittelde ohne Berücksichtigung der Auszubildenden 589 Mitarbeiter. In der dem Interessenausgleich als Anlage beigefügten und mit diesem durch Ringlochung verbundenen Namensliste findet sich unter der Kostenstelle 114 der Name des Klägers. Wegen des weiteren Inhalts des Interessenausgleichs mit Namensliste und des Sozialplans vom 01.09.2005 wird auf die zur Akte gereichten Kopien dieser Schriftstücke Bezug genommen (Bl. 28 bis 35 d.A.). Am 05.09.2005 stimmte der Gläubigerausschuss dem Insolvenzplanverfahren, dem Interessenausgleich und dem Sozialplan zu.

Die dem Interessenausgleich beigefügte Namensliste basiert auf einer von den Betriebsparteien vorgenommenen Beschränkung der sozialen Auswahl auf die jeweilige Abteilung des betroffenen Mitarbeiters, in der dieser seinen Stammarbeitsplatz hatte, wobei die Betriebsparteien diejenigen Mitarbeiter mit gleichem Qualifikationsniveau und gleicher Tätigkeit in die Vergleichsbetrachtung einbezogen.

Im Falle des Klägers führte sie einen Vergleich mit dem in der Abteilung verbleibenden Terminsachbearbeiter durch, der ebenso wie der Kläger in Gehaltsgruppe 4 eingruppiert ist. Es handelt sich hierbei um den Mitarbeiter L. (geb. am 05.10.1958, betriebszugehörig seit dem 15.01.1987, verheiratet, zwei Kinder).

Am 06.09.2005 zeigte die Beklagte gegenüber der Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Göttingen, die geplante Entlassung von 203 Mitarbeitern in der Zeit vom 26.09. bis zum 30.09.2005 an. Unter dem 21.09.2005 bestätigte die Agentur den Eingang einer rechtswirksamen Anzeige nach § 17 KSchG (Bl. 39 d.A.). Mit Schreiben vom 20.09.2005 hörte die Beklagte den Betriebsrat zu der beabsichtigten Kündigung des Klägers an (Bl. 36, 37 d.A.). Am 22.09.2005 stimmte der Betriebsrat der beabsichtigten Kündigung des Klägers zu.

Mit Schreiben vom 26.09.2005 kündigte die Beklagte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis unter Berufung auf § 113 InsO zum 31.12.2005 (Bl. 9 d.A.). Das Kündigungsschreiben trägt neben den Unterschriften des Geschäftsführers der Beklagten und des Personalleiters die Unterschrift des Sachwalters ….

71 der von einer Kündigung betroffenen Mitarbeiter sind zum 01.10.2005 bzw. 01.12.2005 in die im Sozialplan genannte Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft gewechselt. 46 Mitarbeiter haben gegen die Kündigung Kündigungsschutzklage erhoben.

Die Beklagte stellte alle gekündigten Mitarbeiter ab sofort von der Erbringung ihrer Arbeitsleistung frei. Jedenfalls bis zum 31.12.2005 leisteten die im Bereich der Produktion verbleibenden Mitarbeiter Überstunden sowie Wochenendarbeit. Jedenfalls nachdem am 15.01.2005 eine HAL-Anlage der Beklagten bei einem Brand zerstört worden war, beschäftigte die Beklagte 17 Leiharbeitnehmer.

Der Kläger vertritt die Auffassung, die Kündigung sei u.a. wegen einer grob fehlerhaften Sozialau...

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