Entscheidungsstichwort (Thema)

Lektoren an Universitäten als wissenschaftliches Personal im Sinne des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 01.06.2011; Aktenzeichen 7 AZR 827/09)

LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 16.07.2009; Aktenzeichen 10 Sa 2/09)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf 6.054,– EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses auf Grund einer Befristung.

Die Klägerin war seit dem 1.10.2001 bei dem beklagten Land an der A.-L.-Universität beschäftigt. Am 2.2.2006 wurde sie zum Dr. phil. promoviert. Grundlage des Arbeitsverhältnisses waren 5 befristete Arbeitsverträge. Der letzte Arbeitsvertrag stammt vom 25.9.2007 und regelte eine Befristung bis 30.9.2008 (Anlage K 5, Abl. 18). Er enthält nachfolgende entscheidungserhebliche Regelungen:

§ 1 Einstellung, Probezeit

Frau Dr. H. H. wird vom 01.01.2007 bis 30.09.2008 bei der Universität F. als Beschäftigte auf Zeit (Lehrkraft für besondere Aufgaben für Japanisch) eingestellt.

Der Arbeitsvertrag ist befristet geschlossen, weil die Beschäftigung in der Qualifizierungsphase der eigenen Aus-, Fort- oder Weiterbildung dient (Wissenschaftszeitvertragsgesetz).

§ 2 Beschäftigungsumfang

Die Beschäftigung erfolgt in Teilzeit mit 50% der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer entsprechenden Vollbeschäftigten.

§ 4 Eingruppierung

Derzeit werden folgende Tätigkeiten übertragen:

1.

7 LVS, davon 2 mit Faktor 0,5: Unterricht in moderner japanischer Sprache in Wort und Schrift

45%

2.

Wissenschaftliche Dienstleistungen nach Weisung, insbesondere Mitarbeit an wissenschaftlichen Projekten

30%

3.

Auswertung japanischer Strategemliteratur im Rahmen des geplanten Graduiertenkollegs „Regel und List”

25%

Das Arbeitsverhältnis wurde über den 30.9.2008 nicht verlängert.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Befristung sei unwirksam. Auf das WissZeitVG könne sich das beklagte Land nicht berufen. Die Klägerin gehöre nicht zum wissenschaftlichen Personal i.S.d. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 S. 2 WissZeitVG i.V.m. § 44 Abs. 1 Nr. 2 LHG. Dem baden-württembergische Landesgesetzgeber fehle die Kompetenz, den Personenkreis des „wissenschaftlichen Personals” selbständig festzulegen bzw. über den Anwendungsbereich zu erweitern, den das WissZeitVG vorgebe. Es sei willkürlich, wenn die Lektoren nach § 44 Abs. 1 LHG dem wissenschaftlichen Personal zugeordnet würden. Schwerpunkt der Tätigkeit der Klägerin mit sicher mehr als 70% sei es gewesen, qualifizierten, praxisbezogenen Unterricht in der gesprochenen und geschriebenen modernen japanischen Sprache zu halten. Eigene Forschungsergebnisse habe die Klägerin nicht weitergegeben. Wissenschaftlicher Tätigkeit habe sie außerhalb ihrer Arbeitszeit nachgehen können. Die Wahrnehmung reiner Daueraufgaben, wie sie die Klägerin erbringe, dürfe nicht Grundlage einer Befristung nach dem WissZeitVG sein. Ein sachlicher Grund nach § 14 Abs. 1 TzBfG liege nicht vor. Die Klägerin habe ihre Tätigkeit zudem nicht hauptberuflich im Sinne des LHG ausgeübt. Das beklagte Land habe außerdem gegen das Zitiergebot verstoßen (§ 2 Abs. 4 WissZeitVG). Soweit die gesetzlichen Regelungen des WissZeitVG i.V.m. dem LHG die Befristung von Lehrkräften für besondere Aufgaben bzw. Fremdsprachenlektoren rechtfertigten, seien sie mit Art. 1, 2, 3 und 12 GG sowie Art. 2 LV Baden-Württemberg nicht vereinbar.

Die Klägerin stellt zuletzt folgende Anträge:

  1. Es wird festgestellt, dass das die Parteien verbindende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der in dem Arbeitsvertrag vom 25.9.2007 vereinbarten Befristung vom 30.9.2008 geendet hat.

    hilfweise für den Fall des Obsiegens mit Antrag zu 1:

  2. Das beklagte Land wird verpflichtet, die Klägerin über den 30.9.2008 hinaus zu unveränderten Arbeitsvertragsbedingungen auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 25.9.2007 als Lehrkraft für besondere Aufgaben für Japanisch weiterzubeschäftigen.

Das beklagte Land beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land ist der Auffassung, das Arbeitsverhältnis habe auf Grund der Befristung zum 30.9.2008 geendet. Das Zitiergebot sei eingehalten. Die Teilzeittätigkeit der Klägerin stünde der Anwendbarkeit des WissZeitVG nicht entgegen. Ein sachlicher Grund sei nicht erforderlich, da die Befristung auf der Grundlage des WissZeitVG erfolgt sei. Lediglich die Zeitdauer müsse angegeben werden. Unerheblich sei, wenn es sich bei der wahrzunehmenden Tätigkeit um eine Daueraufgabe handle. Die Klägerin zähle auch dann zum wissenschaftlichen Personal nach dem WissZeitVG, wenn sie überwiegend Lehrtätigkeit wahrgenommen hätte. Welche Personen hierzu gehörten, regelten nunmehr allein die Länder. Sowohl nach der zum Zeitpunkt des Vertragabschlusses geltenden Fassung des LHG als auch nach der derzeit geltenden Fassung unterfielen die Lektoren dem Begriff des wissenschaftlichen Personals (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 54 LHG a.F. bzw. § 44 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 53 Abs. 8 LHG n.F.). Die...

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