(1) Das wissenschaftliche Personal der Universität ist gemäß seinem Dienstverhältnis verpflichtet, im Universitätsklinikum Aufgaben der Krankenversorgung und sonstige Aufgaben auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens und der Schulen für nichtärztliche medizinische Berufe zu erfüllen. 2Dies gilt nicht für die Professorinnen und Professoren, die nach Maßgabe des § 49 Absatz 2 a in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis beschäftigt werden; die Wahrnehmung von Aufgaben in der Krankenversorgung in einem Universitätsklinikum wird im Rahmen eines befristeten oder unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses geregelt.[1]

 

(2) Hauptberuflich an einer Universität oder einem Universitätsklinikum tätige Personen mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben, die keine Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind, gehören dienst- und mitgliedschaftsrechtlich zur Gruppe der Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wenn sie zugleich Aufgaben in Forschung und Lehre zu erfüllen haben.

[1] Angefügt durch Viertes Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften (Viertes Hochschulrechtsänderungsgesetz –4. HRÄG). Anzuwenden ab 31.12.2020.

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