Tenor

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch eine außerordentliche Kündigung vom 23.09.2003 noch durch die außerordentliche Kündigung vom 31.10.2003, sondern durch die ordentliche Kündigung vom 23.09.2003 zum 31.12.2003 aufgelöst worden ist.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreites hat der Kläger 60 %, die Beklagte 40 % zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 24.424,– festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses.

Der am … geborene, ledige Kläger war auf Grund eines Arbeitsvertrages vom 01. Oktober 1997 (Bl. 4–6 d. A.) seit 03. November 1997 bei der Beklagten beschäftigt, zunächst als Verkaufsberater. Gemäß Zusatzvereinbarung zum Anstellungsvertrag vom 14. Dezember 1999, auf dessen Wortlaut, insbesondere dessen Ziff. 1, verwiesen wird (Bl. 7 d. A.), übte er seit 01. Januar 2000 die Funktion eines Niederlassungsleiters aus. Sein letztes Bruttomonatseinkommen betrug EUR 6.106,–.

Die Beklagte erteilte dem Kläger am 20. Dezember 2001 eine Abmahnung, weil der Kläger am 13. und 15. Dezember 2001 Material und Arbeitsleistung für die Renovierung seiner Privatwohnung über die Bürokasse abgerechnet hatte (Bl. 28 d. A.).

Am 21. Dezember 2001 erteilte die Beklagte eine Anweisung, deren Erhalt der Kläger bestätigte und die auszugsweise folgenden Wortlaut hat:

„Das Büro von Herrn … bleibt, wie alle anderen Büroräume, unverschlossen, um den Zugang zu PC (Kreditauskünfte) und Personalakten sicherzustellen. Der PC ist, wie alle anderen PC, ausschließlich betrieblich zu nutzen. Eventuell vorhandene private Daten/Programme sind zu entfernen. …” (voller Wortlaut Bl. 29 d. A.).

Seit September 2002 versandte und empfing der Kläger E-Mails mit größtenteils sehr privatem Inhalt. Im Zeitraum März 2003 bis August 2003 belief sich die Zahl der privaten E-Mails auf 261 (Auszüge Bl. 47–57 d. A.).

Nach dem Urlaub des Klägers erhob die Beklagte in einem Gespräch vom 23. September 2003 Beanstandungen. Sie warf dem Kläger mangelnden Verkaufserfolg, exzessive Nutzung des Internet, überhöhte Abrechnung von Benzinbelegen und erhebliche Defizite bei der Führung der internen Mitarbeiter vor und bot ihm den Ausspruch einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung und eine Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses an (Bl. 8, 141 d. A.). Mit dieser Vorgehensweise war der Kläger nicht einverstanden. Die Beklagte legte dem Kläger ein außerordentliches Kündigungsschreiben vom 23. September 2003 vor, dessen Erhalt der Kläger quittierte (Bl. 27 d. A.). Ob sie ihm dieses Schreiben aushändigte, ist zwischen den Parteien streitig.

Mit seiner am 14. Oktober 2003 bei Gericht eingegangenen Klage verlangt der Kläger Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis weder durch die außerordentliche noch durch die ordentliche Kündigung vom 23. September 2003 noch durch sonstige Beendigungsgründe aufgelöst worden ist. Mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2003 hat die Beklagte eine weitere außerordentliche Kündigung ausgesprochen (Bl. 117 f. d. A.).

Der Kläger behauptet, die außerordentliche Kündigung vom 23. September 2003 nur zum Zwecke der Unterschriftsleistung vorgelegt erhalten zu haben, aber nicht in den Besitz dieses Schreibens gelangt zu sein.

Nach seiner Auffassung sind die Kündigungen unberechtigt. Dass die private Nutzung des Internet nicht erlaubt gewesen sei, habe er vergessen. Hätte er tatsächlich das Bewusstsein gehabt, etwas Vertragswidriges zu tun, wäre es ihm ein Leichtes gewesen, die privaten E-Mails vor Antritt seines Urlaubes zu löschen. Der Versand privater E-Mails rechtfertige allenfalls eine Abmahnung. Die Beklagte selbst habe den Versand der E-Mails als nicht so schwerwiegend angesehen, ansonsten sie ihm nicht den Ausspruch einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung angeboten hätte.

Nach Meinung des Klägers ist es der Beklagten untersagt, die Kenntnis der privaten E-Mails zu verwenden. Sowohl sein eigenes als auch das Persönlichkeitsrecht der Personen, mit denen er korrespondiert habe, verbiete es, offensichtlich private E-Mails zu öffnen.

Die etwaige Nutzung des Internet mit pornographischem Inhalt sei nicht auf ihn zurückzuführen. Zu seinem Zimmer habe jeder Zutritt. Es sei davon auszugehen, dass der PC manipuliert worden sei (Beweis: Sachverständigengutachten). In Betracht käme der Mitarbeiter Herr, der angekündigt habe, das Unternehmen zu verlassen, wenn er nicht die Stelle des Filialleiters erhalte, und der diese Position nach dem Weggang des Klägers auch erhalten habe. Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens des Klägers, insbesondere zur Kennung, dem Internet-Zugangscode und den Passwörtern wird auf seinen Schriftsatz vom 06. April 2001, S. 1– 4 (Bl. 130–134 d. A.) Bezug genommen.

Er beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die Kündigungen vom 23.09.2003 noch durch die Kündigung vom 31.10.2003 aufgelöst worden ist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, dem Klä...

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