Tenor

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 02. Juli 2001 nicht fristlos, sondern zum 30. September 2001 aufgelöst wurde.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf Euro 13.421,41 festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung wegen der Nutzung des betrieblichen Datennetzes im Zusammenhang mit pornographischen Werken.

Der Kläger (geboren am …) wurde von der Beklagten als „Account Executive Healthcare” in deren deutscher Repräsentanz in … beschäftigt. Das Jahreszielgehalt betrüg DM 105.000,– pro Jahr. Als Beginn des Arbeitsverhältnisses wurde mit einem Ergänzungsvertrag vom 25.05.2000 der 01.06.2000 festgelegt. Die Beklagte ist eine in … ansässige Gesellschaft englischen Rechts, die sich mit Marktforschung und Unternehmensberatung befasst und die in Deutschland regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer im Sinne von § 23 Abs. 1 KSchG beschäftigt. Die Kommunikation mit Kunden wird von der Beklagten überwiegend in elektronischer Form abgewickelt. Die Mitarbeiter verfügen über Computerarbeitsplätze. Sie erhalten zu Beginn des Arbeitsverhältnisses eine sog. „Home-Directory”, die von der EDV-Abteilung in … neu eingerichtet wird und nicht mit Dateien versehen ist. Sie ist nicht lokal in einer PC-Festplatte, sondern im Netzwerk der Beklagten installiert und durch ein Passwort geschützt. Das zur Verfügung gestellte Passwort wird im Nachhinein vom Arbeitnehmer geändert, um einen ausschließlichen Zugang des betreffenden Mitarbeiters zu gewährleisten. Im April 2001 erhielt jeder Mitarbeiter einen gesonderten Internet-Zugang. Die Beklagte erstellte für ihre Mitarbeiter ein Handbuch, in dem es in deutscher Übersetzung u. a. heißt:

… erwartet von seinen Mitarbeitern, die Computer und das Internet verantwortungsvoll und für ihre Tätigkeit und die jeweiligen Geschäftszwecke zu nutzen. … wird angemessene disziplinarische Schritte gegen Mitarbeiter unternehmen, die sich nicht an diese Regel halten.

Computer

… Sie müssen sich der Risiken von Computerviren bewusst sein und angemessene Vorsichtsmaßnahmen treffen, um die Möglichkeit des Eindringens von Viren in Firmencomputer oder -netzwerke auszuschließen. Es ist Ihnen ohne vorherige Genehmigung Ihres System-Supervisors nicht gestattet, über Diskette, durch manuelle Eingabe, per Datenübertragung oder durch andere Mittel Programme auf einen Computer zu laden. Sie dürfen in keinen Computer Disketten, CD-ROMs, Wechsel-Festplatten oder sonstige Medien zur Speicherung oder Übertragung von Daten oder Programmen einführen.

Internet

Es kann Ihnen gestattet werden, das Internet zu nutzen. Diese Genehmigung, falls sie erteilt wird, erstreckt sich nur auf die Nutzung für Zwecke Ihres Aufgabenbereichs und die jeweiligen Geschäftszwecke. Sie dürfen diese Einrichtung nicht für persönliche Abfragen benutzen.

… Es ist Ihnen ohne ausdrückliche vorherige Genehmigung Ihres System-Supervisors nicht gestattet, von einem Bulletinboard oder Informationsdienst im Internet Dateien oder Informationen herunterzuladen. Das schließt Textdateien ein, da sie ggf. Makros enthalten, die von Viren befallen sind.

Sie dürfen keine Webseiten mit pornographischem Inhalt besuchen oder pornographisches Material aus dem Internet herunterladen. Ein Verstoß in irgendeiner Weise gegen diese Vorschrift führt zur sofortigen Kündigung.

E-Mail

Es ist Ihnen gestattet, eine Modemverbindung zur Kommunikation über elektronische Mails zu benutzen. Diese Genehmigung erstreckt sich lediglich auf die Nutzung dieser Einrichtung für die Erfüllung Ihrer Aufgaben und die jeweiligen Geschäftszwecke. Sie dürfen diese Einrichtung nicht für private Zwecke benutzen. Sie dürfen diese Einrichtung … nicht benutzen, um ehrenrühriges oder diskriminierendes Material oder Material, das zu sexueller Belästigung … führen kann, zu verbreiten, ungeachtet dessen, ob dieses Material an Empfänger innerhalb oder außerhalb der Gesellschaft gerichtet ist.”

Der Kläger absolvierte seit dem 15.05.2000 ein vierwöchiges Training, das ein Intensivtraining in … vom 05. bis 07.06.2000 umfasste. Am 20.06.2000 versandte die Zeugin … per E-Mail an die Mitarbeiter eine Mitteilung des Geschäftsführers der Beklagten vom Vortag mit folgendem Inhalt:

„Wir mussten gegen eine Reihe von Mitarbeitern Disziplinarmaßnahmen ergreifen, nachdem eine Routineüberprüfung der Telefon-Logbücher wiederholte betriebsfremde Anrufe ergeben hatte, von denen viele Anrufe von Mobiltelefonen oder Auslandsgespräche waren. In drei Fällen hat der Umfang dieses Missbrauchs dazu geführt, dass wir dies als grobe Verfehlung eingestuft haben. Alle drei Mitarbeiter, gegen die eine Untersuchung geführt wurde, haben inzwischen das Unternehmen verlassen. …

Es ist immer sehr bedauerlich, wenn wir zu derartigen Maßnahmen gezwungen sind. Unsere Regelung ist eindeutig und ich habe sie mehrfach bekannt gegeben, um sicher zu sein, dass jeder sie versteht. Ich möcht...

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