Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die mit Schreiben vom 25. März 2004 ausgesprochene vorläufige Versetzung der klagenden Partei zur Abteilung CGN RE/A mit Dienstort Köln-Deutz mit Wirkung ab dem 1. April 2004 unwirksam ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die klagende Partei mit den bisherigen Aufgaben als kaufmännischen Sachbearbeiter im Rechnungswesen am Dienstort Frankfurt, Lufthansa-Basis, zu beschäftige.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu trage.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EURO 7.129,10 festgesetz.

5. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Die Statthaftigkeit der Berufung nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes bleibt hiervon unberührt.

 

Tatbestand

Die klagende Partei begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit der Versetzungsanordnung der Beklagten vom 25. März 2004 sowie tatsächliche Beschäftigung in Frankfurt am Main.

Die klagende Partei steht seit mehreren Jahren als kaufmännischer Sachbearbeiter bzw. kaufmännische Sachbearbeiterin im Rechnungswesen in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten. Die Beschäftigung bei der Beklagten erfolgt seit dem Eintrittsdatum der klagenden Partei ausschließlich auf der Lufthansa-Basis in Frankfurt am Main. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 35 Stunden zuzüglich Pausen an fünf Arbeitstagen von Montag bis Freitag. In dem dem Arbeitsverhältnis zu Grunde liegenden Arbeitsvertrag ist u.a. auch das Weisungsrecht der Beklagten dahingehend geregelt, dass die Beklagte berechtigt ist, die klagende Partei entsprechend ihren Leistungen und Fähigkeiten mit einer anderen im Interesse der Lufthansa liegenden Aufgabe zu betrauen, sie an einen anderen Ort sowie vorübergehend auch bei einem anderen Unternehmen einzusetzen. Wegen des genauen Inhalts des Arbeitsvertrages der Parteien wird auf die Anlage zur Klageschrift Bezug genommen.

Die Beklagte ist eine deutsche Fluggesellschaft, die in Deutschland an 10 Verkehrsflughafen ihr Rechnungswesen unterhalten hat. Verschiedene Aufgabenbereiche – wie auch das Rechnungswesen – wurden dezentral, d.h. von den verschiedenen Standorten aus, wahrgenommen. Mit Vorstandsbeschluss vom 04. Dezember 2002 hat sich die Beklagte aus wirtschaftlichen Gründen entschieden, das Rechnungswesen in Köln zu zentralisieren. Hierbei wurde von der Beklagten berücksichtigt, dass neben dem Finanzvorstand, die Bereichsleitung Rechnungswesen, die Abteilung Konzernbilanz und Konzernsteuerung, die Hauptabteilung Externes Rechnungswesen Deutschland sowie die zentrale Geschäftsbuchhaltung und die Kreditkartenabrechnung seit jeher in Köln angesiedelt waren. Nach und nach wurden die Standorte in Deutschland auf die Verlagerung bzw. Zentralisierung in Köln vorbereitet und die entsprechenden Organisationsmaßnahmen durchgeführt. Die Verlagerung des Rechnungswesens in Frankfurt nach Köln sollte aus Sicht der Beklagten zum 01. April 2004 durchgeführt werden. Ausgenommen von der Zentralisierungsmaßnahme ist im Bereich Rechnungswesen auch in Frankfurt am Main der Bereich „Bordverkaufsabrechnung”, der auch in Frankfurt am Main verblieb. In Frankfurt sind von der von der Beklagten beabsichtigten Zentralisierungsmaßnahme insgesamt 20 Mitarbeiter betroffen. Am 16. Januar 2004 wurde im Zusammenhang mit der geplanten Zentralisierung ein Interessenausgleich „Redesign Rechnungswesen und Informationsprozesse einschließlich Zentralisierung in Köln” abgeschlossen Wegen der Einzelheiten dieses Interessenausgleichs wird auf die Anlage zur Klageschrift Bezug genommen Weiterhin existiert bei der Beklagten eine Konzernbetriebsvereinbarung für das Bodenpersonal Deutschland vom 26. Juli 2000. Wegen der Einzelheiten dieser Konzernbetriebsvereinbarung wird auf die Anlage zur Klageschrift Bezug genommen Des Weiteren besteht bei der Beklagten eine Konzernbetriebsvereinbarung vom 20 November 1992. Wegen der Einzelheiten dieser Konzernbetriebsvereinbarung wird auf die Anlage zur Klageschrift Bezug genommen. Darüber hinaus besteht die Betriebsvereinbarung für Bodenmitarbeiter „Soziale Auswahirichtlinien” gültig ab 20. November 1992. Wegen der Einzelheiten dieser Betriebsvereinbarung wird auf die Anlage zur Klageschrift Bezug genommen. Mit Anhorungsbogen vom 20. Februar 2004 leitete die Beklagte das betriebsverrfassungsrechtliche Unterrichtungsverfahren zur Versetzung ein. Der bei der Beklagten gebildete Betriebsrat widersprach dieser Versetzungsanordnung mit Schreiben vom 04. März 2004. Wegen der Einzelheiten dieses Schreibens wird auf die Anlage zur Klageschrift Bezug genommen. Die Beklagte ihrerseits leitete sodann am 12. März 2004 das betriebsverfassungsrechtliche Unterrichtungsverfahren im Hinblick auf die vorläufige Versetzung ein. Nachdem der Betriebsrat auch der vorläufigen Versetzung der klagenden Partei widersprochen hatte, leitete die Beklagte die erforderlichen Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht Frankfurt ein. Diese sind noch nicht rechtskräftig abgeschlossen.

Mit Schreiben vom 25. März 2004 sprach die Beklagte eine Versetzungsanordnung gegenüber der klagenden Partei...

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