Tenor

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller eine Arbeitnehmerin/einen Arbeitnehmer seines Vertrauens zur Verfügung zu stellen, die/der während der Gesamtbetriebsratssitzungen Protokoll führt und im Anschluß das Protokoll erstellt.

 

Tatbestand

I.

Die Antragsgegnerin betreibt im Umfeld der amerikanischen Stationierungsstreitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland Bankgeschäfte. Die Antragsgegnerin unterhält in Deutschland 60 Filialen und beschäftigt insgesamt ca. 820 Arbeitnehmer. Für die Hauptverwaltung und für die räumlich zu ihr gelegenen Filialen ist ein Betriebsrat gewählt worden. Im übrigen wurden für 26 Filialen jeweils ein eigener Betriebsrat gebildet.

Der Antragsteller besteht aus 27 Mitgliedern und hält regelmäßig Sitzungen ab. Bei den Sitzungen nimmt stets ein Vertreter der in dem Betrieb vertretenen Gewerkschaft teil. Anläßlich von Gesamtbetriebsratssitzungen werden Gespräche mit der Antragsgegnerin geführt. Die monatlichen Sitzungen des Antragsteller beginnen jeweils um 10.00 Uhr und enden am folgenden Tag um 15.00 Uhr. Es werden zwischen 13–18 Tagesordnungspunkte verhandelt. Die über die jeweiligen Sitzungen zu erstellenden Protokolle weisen in der Regel einen Umfang von 8 Schreibmaschinenseiten auf.

Einmal monatlich findet eine Sitzung des Gesamtbetriebsratsausschusses mit 9 Mitgliedern ganztägig statt.

Seit Anfang 1960 nahm an Sitzung des Antragstellers eine Protokollführerin teil.

Zwischen den Beteiligten war unter dem Aktenzeichen 4 BV 9/90 ein Verfahren anhängig, in dem die Antragsgegnerin erstinstanzlich verpflichtet wurde, dem Antragsteller eine Protokollführerin oder Protokollführer zur Verfügung zu stellen, der jeweils während der Gesamtbetriebsratssitzungen Protokoll führt und dieses im Anschluß erstellt (Beschluß Bl. 4–9 d.A.). Das Beschwerdeverfahren wurde durch eine Vereinbarung vom 12./28.03.1991 beendet (Bl. 10 d.A.), die zwischenzeitlich von der Antragsgegnerin gekündigt wurde.

Mit dem Antrag verlangt der Antragsteller, ihm für seine Sitzungen jeweils einen Protokollführer oder Protokollführerin zur Verfügung zu stellen. Aufgabe der Protokollführerin bzw. des Protokollführers sei es, den Gang der Diskussion und die zu fassenden Beschlüsse festzuhalten sowie in Eilfällen direkte Schreiben zu fertigen und zum Versand zu bringen. Auch sei es erforderlich, daß gegebenenfalls der Protokollführer bzw. die Protokollführerin Fotokopien anfertige.

Der Antragsteller beantragt,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller eine Arbeitnehmerin/einen Arbeitnehmer seines Vertrauens zur Verfügung zu stellen, die/der während der Gesamtbetriebsratssitzungen Protokoll fuhrt und im Anschluß das Protokoll erstellt.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, daß dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch nicht zustehe. Es bestehe keine Verpflichtung zur vollständigen Protokollierung der Sitzungen. Es sei ausreichend soweit ein Mitglied des Antragstellers die Aufgabe der Protokollierung übernehme. Der Antragsteller benötige auch keine Hilfskraft um Unterlagen während der Sitzungsdauer fotokopieren zu lassen, da es ohne weiteres möglich sei, vervielfältigte Unterlagen bereits zu den Sitzungen mitzubringen. Es sei möglich, die Protokolle mit einem Diktiergerät oder einem sonstigen Hilfsmittel zu erstellen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag ist zulässig.

Ihm fehlt nicht das im Beschlußverfahren erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil die Beteiligten über die Frage streiten, ob die Antragsgegnerin gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG verpflichtet werden kann, dem Antragsteller für Gesamtbetriebsratssitzungen jeweils einen Protokollführer oder eine Protokollführerin zur Verfügung zu stellen.

Die Entscheidung geht nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 83 Abs. 3 ArbGG durch die Kammer im Wege eines Beschlusses gemäß § 84 ArbGG.

Der Antrag ist begründet.

Die Antragsgegnerin ist gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG verpflichtet, dem Antragsteller für seine Sitzungen eine Protokollführerin oder Protokollführer zur Verfügung zu stellen. Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang unter anderem Büropersonal zur Verfügung zu stellen, wobei gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 BetrVG auch für den Gesamtbetriebsrat die Vorschrift des § 40 Abs. 2 BetrVG Anwendung findet. Die Verpflichtung zur Bereitstellung der Sachmittel richtet sich nach Art und Beschaffenheit des Betriebes und orientiert sich daran, ob durch diese die ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben des Betriebsrates ermöglicht werden. Insoweit steht dem Gesamtbetriebsrat ein allgemeiner Überlassungsanspruch zu, wobei unstreitig ist, daß der Gesamtbetriebsrat nicht berechtigt ist, sich das Büropersonal selbst zu beschaffen oder die konkrete Person auszuwählen. Insoweit hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Beschluß vom 17.10.1990 – 7 ABR 69/89 – ausgeführt, daß der Arbeitgeber selbst bestimmt, welches Büropersonal ...

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