rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Anspruch der Angestellten im öffentlichen Dienst auf beamtengleiche Vergütung und Altersversorgung. Gleichbehandlung

 

Leitsatz (amtlich)

1.) Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet es dem Arbeitgeber im öffentlichen Dienst nicht, städtischen Angestellten eine gleich hohe Nettovergütung zu gewähren wie städtischen Beamten. Er enthält kein Gebot zur einheitlichen Behandlung von Arbeitnehmergruppen in unterschiedlichen Ordnungs- oder Regelungsbereichen.

2.) Der Arbeitgeber im öffentlichen Dienst ist auch nicht verpflichtet, die Altersversorgung seiner Angestellten an die entsprechende Beamtenversorgung anzupassen.

3.) Vergütungszahlungen eines Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer sind grundsätzlich Bruttozahlungen. Die Arbeitnehmeranteile zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung hat der Arbeitnehmer selbst zu tragen.

 

Normenkette

EG Art. 141 Abs. 1; GG Art. 72, 74a Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 36.000,00EURfestgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die beklagte Stadt verpflichtet ist, die Vergütung und die Altersversorgung des Klägers an die Besoldung bzw. Altersversorgung der entsprechenden Beamten-Besoldung anzupassen.

Der 1940 geborene Kläger ist ausgebildeter Diplom-Ingenieur mit der Fachrichtung Bauingenieurwesen und seit dem 19. Oktober 1970 in den Diensten der beklagten Stadt bei deren Tiefbauamt im Bereich Straßen- und Ingenieurbau tätig. Seinerzeit hatte sich der Kläger auf eine Stelle als Angestellter bei der Verwaltung der beklagten Stadt beworben und wurde zunächst zu einer Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT eingestellt. 1974 wurde er befördert und wird seitdem nach Vergütungsgruppe I b BAT vergütet, was am 01.07. 2003 einem Bruttomonatseinkommen von 4.501,48 EUR bzw. einem Nettomonatseinkommen von 2.221,86 EUR entsprach.

Zu seinen Aufgabenfeldern gehört die Bauleitung Straßenbau, die Planung, der Neubau und die Erhaltung städtischer Sportanlagen, die Koordinierung von Erschließungsanlagen für Gewerbegebiete und Betriebe im Rahmen der Wirtschaftsförderung und die Koordinierung der „Schnittstelle Kommunale Abwasserbeseitigung”.

Bis der Kläger seine derzeitige Stelle erhielt, war diese mit Beamten besetzt, welche nach Besoldungsgruppe A 14 vergütet wurden; dies entsprach per 01. 07. 2003 einem Bruttomonatsgehalt von 4.260,90 EUR bzw. einem Nettomonatsgehalt von 2.823,06 EUR.

Mit seiner am 24. Juni 2004 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger in erster Linie die Anpassung seines derzeitigen Nettogehalts an die Nettovergütung der jeweils seiner aktuellen Vergütungsgruppe entsprechenden Beamten-Besoldungsgruppe sowie die Feststellung der Verpflichtung der beklagten Stadt, seine Altersversorgung an die einer Beamten-Besoldung entsprechende Beamtenpension anzupassen.

Zur Begründung macht er geltend, nach Art. 141 EGV sei die beklagte Stadt verpflichtet, gleiches Entgelt für gleiche Arbeit zu zahlen. Außerdem liege nach Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 eine Diskriminierung vor, wenn eine Person in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfahre als eine andere Person erfahre, erfahren habe oder erfahren würde. Entsprechendes besage der Gleichheitsgrundsatz in Art. 3 GG. Die Stelle des Klägers als Gruppenleiter im Bereich 66-4 Straßen- und Ingenieurbau sei in der Vergangenheit mit beamteten Kollegen besetzt worden, welche nach Besoldungsgruppe A 14 vergütet worden seien. Der Aufgabenumfang der Stelle sei seitdem sogar noch um das Sachgebiet „Schnittstelle Kommunale Abwasserbeseitigung” erweitert worden.

Es handele sich mithin bei der vom Kläger geleisteten Arbeit um mindestens die gleiche Arbeit, die zuvor durch beamtete Kollegen verrichtet worden sei. Würde nun wieder ein beamteter Kollege die Stelle des Klägers übernehmen, würde auch dieser nach Besoldungsgruppe A 14 bezahlt werden. Dies ergebe sich aus der Zusammensetzung der Arbeitsgruppe des Klägers; da zwei Sachbearbeiterstellen nach Besoldungsgruppe A 13 bewertet seien, müsse die Stelle des Gruppenleiters nach Besoldungsgruppe A 14 bezahlt werden. Außerdem seien neben dem Kläger im Bereich 66-4 zwei weitere Kollegen als Gruppenleiter tätig, nämlich der Gruppenleiter des Unterbereichs Ingenieurbau – Planung undBauausführung – und der Gruppenleiter des Bereichs Haushalt. Diese würden wie auch der Vorgänger des Klägers nach Besoldungsgruppe A 14 vergütet. Mithin entscheide nicht etwa die Art der zu verrichtenden Arbeit, sondern allein die Tatsache, ob jemand als Beamter oder als Angestellter Gruppenleiter sei, über die Höhe seiner Nettovergütung.

Das Beispiel des Klägers zeige zudem, dass sich im öffentlichen Dienst die Arbeitsbereiche von Angestellten und Beamten überschnitten. Angehörige beider Gruppen seien gemeinsam in gleichen Organisationseinheiten tätig und verrichteten gleich...

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