Tenor

Die Anträge werden zurückgewiesen.

 

Tatbestand

A.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Betriebsausschuss wirksam über die Entsendung von Betriebsratsmitgliedern zu Schulungs- und Bildungsveranstaltungen gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG entscheiden kann.

Antragsgegner ist der gem. § 3 BetrVG überregional gebildete Betriebsrat des Arbeitgebers, des Beteiligten zu 3.), der in ca. 900 über das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verteilten Filialen einen S.-Einzelhandel betreibt und ca. 10.000 Arbeitnehmer beschäftigt.

Der Betriebsrat besteht derzeit aus 37 Betriebsratsmitgliedern und hat seinerseits einen aus 11 Betriebsratsmitgliedern bestehenden Betriebsausschuss gebildet.

Die Antragstellerin ist in einer der in B. betriebenen Filialen als Verkäuferin angestellt und gehört dem Betriebsrat seit 1998 an.

Seitdem hat die Antragstellerin an insgesamt neun Betriebsräteseminaren teilgenommen, nämlich:

  1. 26. – 28.10.98, Essen, Grundlagen des Arbeitsrechts allg. Aufgaben des BR, MBR §§ 87 und 99,
  2. 06. – 11.06.99, Timmendorfer Strand, Betriebsverfassungsgesetz Teil II,
  3. 16. – 20.08.99, Goslar, Arbeitsrecht Teil I,
  4. 16. – 18.11.99, Varel, „Geht mit der EXPO das Ladenschlussgesetz baden?”
  5. 18. – 23.06.00, Lübeck, Betriebsverfassungsgesetz Teil III,
  6. 10. – 15.09.00, Zinnewitz/Usedom, Gesundheitsschutz,
  7. 18. – 22.06.01, Berlin, Arbeitsrecht Teil II,
  8. 08. – 10.10.01, Varel, Tarifliche Altersvorsorge,
  9. 11. – 14.02.02, Hannover, Das neue Betriebsverfassungsgesetz.

In seiner konstituierenden Sitzung am 04. Juni 2002, an welcher auch die Antragstellerin teilgenommen hat (vgl. Sitzungsprotokoll Bl. 72 – 83 d. A.), hat der Betriebsrat unter Tagesordnungspunkt 13 ”Übertragung von Aufgaben zur selbständigen Erledigung auf den BA” u. a. beschlossen (vgl. Bl. 84 d.A.):

ӆ B E R T R A G U N G S B E S C H L U S S

Dem Betriebsausschuss werden folgende Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen:

Lfd. Nr. 10:

Mitbestimmung bezüglich der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen gemäß § 37, Abs. 6 und 7 BetrVG.

Vorstehender Übertragungsbeschluss wurde auf der Sitzung des Betriebsrates am 04. Juni 2002 gefasst.”

Nachdem die Antragstellerin mit Schreiben vom 06.07.2002 den Betriebsrat gebeten hatte, ihre Teilnahme an dem Seminar ”Arbeitsrecht Teil III” in der Zeit vom 09.09. bis 13.09.2002 in Dresden zu beschließen, teilte der Betriebsrat mit Antwortschreiben vom 19.Juli 2002 (vgl. Bl. 10 d. A.) ihr folgendes mit:

„Ihr Schreiben vom 06.07.02

Sehr geehrte Frau I.,

der Betriebsausschuss hat sich mit Ihrem oben genannten Schreiben auf seiner letzten Sitzung befasst.

Bezüglich des Seminars „Arbeitsrecht Teil III” vom 09.09. – 13.09.02 in Dresden wurde folgender Beschluss gefasst:

Der Betriebsausschuss stimmt der Teilnahme an dem Seminar „Arbeitsrecht Teil III” nicht zu, da eine Erforderlichkeit nicht vorliegt.

Die Vermittlung von Kenntnissen ist nur dann für die Betriebsratsarbeit erforderlich, wenn diese Kenntnisse unter Berücksichtigung der konkreten Situation im Betrieb vom Betriebsrat benötigt werden.

Dies ist zur Zeit nicht der Fall.

….”

Nachdem die Antragstellerin mit Schreiben vom 27.07.2002 dem widersprochen und den Betriebsrat um Entsendung zu den Seminaren ”Aktiv werden und Handeln” und ”Betriebsvereinbarungen Teil I” gebeten hatte, antwortete der Betriebsrat mit Schreiben vom 05. August 2002 (vgl. Bl. 11 d. A.) wie folgt:

”…

Was das Seminar „Arbeitsrecht Teil III” betrifft, so bleibt der Betriebsausschuss bei seinem Beschluss vom 19.07.02, den wir Ihnen mit Schreiben vom gleichen Tage mitgeteilt haben.

Bezüglich des von Ihnen gewünschten Seminars „Aktiv werden und handeln” hat der Betriebsausschuss folgenden Beschluss gefasst:

Der Betriebsausschuss stimmt der Teilnahme von Frau I. und Frau S. an dem Seminar „Aktiv werden und handeln” nicht zu, da eine Erforderlichkeit nicht vorliegt.

Der Betriebsrat hat mehrere Betriebsratsmitglieder, die im Hinblick auf die Schulungsthemen über langjährige Erfahrungen und Kenntnisse verfügen.

Zum Seminar „Betriebsvereinbarungen Teil I” hat der Betriebsausschuss folgenden Beschluss gefasst:

Der Betriebsausschuss stimmt der Teilnahme von Frau I. und Frau S. an dem Seminar „Betriebsvereinbarungen Teil I” nicht zu, da es keinen Handlungsbedarf gibt.

Der Betriebsrat verfügt über den entsprechenden Wissensstand, der für den Abschluss von Betriebsvereinbarungen erforderlich ist.”

Schließlich forderte die Antragstellerin den Betriebsrat mit Schreiben vom

23. Dezember 2002 (vgl. Bl. 12 d. A.) ultimativ auf, ihre Teilnahme an den Seminaren

”Arbeitsrecht Teil III vom 10.03. bis 14.03.2003 in Traben-Trarbach Arbeitszeitregelungen im Betrieb vom 06.04. bis 11.04.2003 in Düsseldorf Betriebsvereinbarungen Teil I vom 23.06. bis 27.06.2003 in Hamburg”

zu beschließen und drohte dem Betriebsrat widrigenfalls anwaltliche Schritte unter Einschaltung des Arbeitsgerichts an.

Mit ihrem am 27. Januar 2003 beim örtlich unzuständigen Arbeitsgericht B. eingereichten, durch Beschluss vom 06. März 2003 an das Arbeitsgericht Essen verwiesene...

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