Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Der Streitwert beträgt 64.080,92 DM.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine außerordentliche Kündigung und macht Ansprüche auf Annahmeverzugslohn geltend.

Der Kläger ist seit dem Dezember 1999 bei der Beklagten als Sales Manager in der Niederlassung Düsseldorf beschäftigt. Das durchschnittliche Bruttoeinkommen beträgt ca. 10.800 DM.

Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 07.05.2001 außerordentlich gekündigt.

Die Parteien haben am 14.11.2000 eine Vereinbarung zur Überlassung eines Internet-Zugangs getroffen. In dieser ist folgendes geregelt:

§6 Nutzungsumfang

(…) Der Internetzugang darf nur für dienstliche/geschäftliche Zwecke verwendet wenden.

Das Speichern (Herunterladen) von Daten gesetzeswidrigen, rechtsradikalen oder pornographischen Inhalts ist in jedem Fall unzulässig.

§ 11 Folgen von Verstößen gegen diese Vereinbarung

Der Internetzugang des Arbeitnehmers kann bei erheblichem oder dauerhaftem Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung vorübergehend oder dauerhaft gesperrt oder mit Einschränkungen versehen werden.

Die Beklagte hat im April 2001 eine Überprüfung der Internetnutzungen sämtlicher Mitarbeiter durchgeführt. Das Ergebnis für den Zeitraum vom 01.02. bis zum 30.04.2001 lag am 03.05.2001 vor. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger während der Arbeitszeit Dateien mit pornografischem Inhalt heruntergeladen hat.

Nach Ausspruch der außerordentlichen Kündigung hat der Kläger das von ihm genutzte Laptop an die Beklagte zurückgegeben, nachdem er private Daten gelöscht hat.

Der Kläger beantragt,

  1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 07.05.2001 nicht beendet worden ist,
  2. für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1.) die Beklagte zu verurteilen, bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens den Kläger als Sales Manager, Niederlassung E. weiterzubeschäftigen,
  3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Vergütung

    1. für den Monat Mai 2001 in Höhe von 10.833,00 DM brutto abzüglich netto gezahlter 918,08 DM zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes aus dem Bruttobetrag seit dem 01.06.2001,
    2. für den Monat Juni 2001 10.833,00 DM brutto zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes aus dem Bruttobetrag seit dem 01.08.2001 sowie
    3. für den Monat Juli 2001 10.833,00 DM brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes aus dem Bruttobetrag seit dem 01.08.2001 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, der Kläger habe in der Zeit vom 01.02. – 01.03.2001 insgesamt 9 Stunden, 10 Minuten und 50 Sekunden und damit 10 % der Internetnutzungszeit mit pornografischen Dateien verbracht. Wegen der einzelnen aufgerufenen Internetadressen wird auf die von der Beklagten vorgelegte Liste sowie auf die auszugsweise vorgelegten Bildausdrucke verwiesen. Vom 01.03. – 01.04.2001 habe der Kläger 10 Stunden, 1 Minute und 50 Sekunden mit pornografischen Dateien verbracht, in der Zeit vom 01. – 15.04.2001 5 Stunden, 56 Minuten und 50 Sekunden sowie vom 16.04. – 30.04.2001 6 Stunden, 48 Minuten und 40 Sekunden. Das Überprüfungssystem habe jedoch nur diejenigen Adressen herausfiltern können, die auch eindeutig auf ihren Inhalt hinweisen.

Der Kläger habe weiterhin über seine geschäftliche E-Mail-Adresse Kontakt mit Prostituierten geführt. Insoweit wird auf die von der Beklagten vorgelegten E-Mail-Ausdrücke verwiesen.

Im übrigen habe der Kläger auf seinem geschäftlichen Laptop mindestens zwanzig Videoclips mit pornografischem Inhalt sowie mehrere pornografische Bilder gespeichert. Diese Bilder konnten nur mit einem speziell für Pornografie verwendeten Programm ‚Vivostatic’ abgespielt werden. Auf die von der Beklagten vorgelegten Ausdrucke der Bilder sowie von Auszügen der Filme wird insoweit Bezug genommen.

Der Kläger bestreitet die Nutzung des Internets in dem von der Beklagten vorgetragenen Umfang mit Nichtwissen. Zudem vertritt er die Auffassung, dass sich in § 6 der Vereinbarung über die Internetnutzung eine Unklarheit bezüglich der Begriffe Speichern und Herunterladen befindet. Weiterhin habe die Beklagte bezüglich der E-Mails des Klägers unzulässig in die Privatsphäre des Klägers eingegriffen. Es habe aber auch keine Verabredungen mit Prostituierten gegeben.

Weiterhin habe er das Programm Vivostatic nicht auf seinem Computer installiert gehabt.

Die Beklagte habe zudem mit § 11 der Internetnutzungsvereinbarung die Konsequenzen aus der Verletzung der Internetregelung vorgegeben. Der Kläger habe daher nicht mit einer außerordentlichen Kündigung rechnen müssen. Die Beklagte hätte zumindest eine Abmahnung aussprechen müssen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Akteninhalt verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

I. Die außerordentliche Kündigung vo...

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