Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterlassung

 

Tenor

1. Der Beklagten wird aufgegeben, es zu unterlassen, die in den Arbeitsverträgen ihrer Mitarbeiter vom 31.05.2000 einzelvertraglich vereinbarten Regelungen in der nachstehenden Form anzuwenden:

a) Ziffer 2 Satz 2

„Die Regelarbeitszeit beträgt jedoch rückwirkend zum 01.06.2000 40 Stunden pro Woche”;

b) Ziffer 3

„Urlaubs- und Weihnachtsgratifikationen/Sonderzahlungen

Der Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld entfällt und wird ersetzt durch den Anspruch auf ein 13. Monatseinkommen in Höhe des durchschnittlichen Monatseinkommens des jeweils laufenden Jahres. Das 13. Monatseinkommen ist ergebnisabhängig und wird jeweils im Januar des Folgejahres gezahlt. Dies bedeutet, dass ein 13. Monatsgehalt dann ausgezahlt wird, wenn das Unternehmen ein Betriebsergebnis von mindestens Null erreicht. Auf Wunsch des Gesellschafters ist die Geschäftsführung beauftragt, im Lauf der für diesen Vertrag geltenden Laufzeit von 3 Jahren mit dem Betriebsrat Regelungen zu einer Gewinnbeteiligung zu finden, die sowohl den Interessen der Mitarbeiter, als auch den Interessen des Gesellschafters dient. Alle am 31.03.2000 geltenden arbeitsvertraglichen Regelungen werden unverändert übernommen und fortgeführt, soweit sie nicht dieser Vereinbarung widersprechen”;

c) Ziffer 4

„Entgegenstehende Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen

Soweit Tarifverträge und/oder Betriebsvereinbarungen den bevorstehenden Regelungen entgegenstehen, werden sie zwischen den Parteien nicht mehr angewandt”.

2. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen gemäß Ziffer 1. dieses Urteils ein Ordnungsgeld bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

3. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 3/4 und die Klägerin 1/4.

5. Der Streitwert wird auf 32.000,00 DM festgesetzt.

6. Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob eine Gewerkschaft von einem Arbeitgeber verlangen kann, es zu unterlassen, die mit fast gesamten Belegschaft abgeschlossenen Arbeitsverträge anzuwenden und es auch fortan zu unterlassen, die Arbeitszeit der Arbeitnehmer auf mehr als 38 Wochenstunden zu verlängern.

Die Klägerin ist die Industriegewerkschaft Metall.

Die Beklagte betreibt einen metallverarbeitenden Betrieb in Dresden mit ca. 400 Arbeitnehmern. Die Beklagte war bis einschließlich dem 07.04.2000 Mitglied im Verband der Sächsischen Metall- und Elektroindustrie e.V. – VSME. Auf die Arbeitsverhältnisse der bei der Beklagten tätigen Mitglieder der Klägerin fanden bis zu diesem Zeitpunkt unstreitig mindestens folgende Tarifverträge für die Arbeitnehmer der Sächsischen Metall- und Elektroindustrie, abgeschlossen zwischen der Klägerin und dem Verband der Sächsischen Metall- und Elektroindustrie e.V. – VSME – Anwendung.

Dabei handelt es sich

  1. um den Manteltarifvertrag für die Angestellten in der sächsischen Metall- und Elektroindustrie vom 01.04.1991 in der Fassung vom 01.05.1997, abgeschlossen zwischen der Bezirksleitung Berlin der Klägerin und dem Verband der Sächsischen Metall- und Elektroindustrie e.V. am 25.04.1997. Eine Kündigung dieses Tarifvertrages ist bisher durch die Tarifparteien nicht erfolgt.
  2. um den Manteltarifvertrag für die Arbeiter in der Sächsischen Metall- und Elektroindustrie vom 01.04.1991 in der Fassung vom 01.05.1997, abgeschlossen zwischen der Bezirksleitung Berlin der Klägerin und dem Verband der Sächsischen Metall- und Elektroindustrie e.V. am 25.04.1997. Eine Kündigung dieses Tarifvertrages ist bisher durch die Tarifvertragsparteien nicht erfolgt.
  3. um das Tarifabkommen über die Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens für die Arbeitnehmer in der Sächsischen Metall- und Elektroindustrie vom 01.04.1991, abgeschlossen zwischen der ehemaligen Bezirksleitung Sachsen der Klägerin und dem Verband der Sächsischen Metall- und Elektroindustrie e.V. am 07.03.1991. Eine Kündigung dieses Tarifvertrages ist bisher durch die Tarifvertragsparteien nicht erfolgt.
  4. um den Tarifvertrag über die Altersteilzeit für die Arbeiter und Angestellten der Sächsischen Metall- und Elektroindustrie vom 01.12.1998, abgeschlossen zwischen der ehemaligen Bezirksleitung Berlin der Klägerin und dem Verband der Sächsischen Metall – und Elektroindustrie e.V. am 01.12.1998. Eine Kündigung dieses Tarifvertrages ist bisher durch die Tarifvertragsparteien nicht erfolgt.

Die Beklagte hat mit Schreiben vom 30.05.2000 (Anlage K 3, Bl. 22 – 23 d.A.) im Wesentlichen an alle Arbeiter und Angestellten ihres Betriebes einen von ihr unter dem 31.05.2000 unterschriebenen Arbeitsvertrag (Anlage K 4 auf Bl. 24 – 25 d.A.) herausgegeben. Im Anschreiben vom 30.05.2000 weist sie darauf hin, dass sie im April 2000 aus dem zuständigen Arbeitgeberverband ausgetreten und deshalb nicht mehr tarifgebunden sei. Gleichzeitig bot sie allen Mitarbeitern mit der Vereinbarung vom 31.05.2000 eine Änderung des bestehen...

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