Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten um die Frage des Bestehens eines Mitbestimmungsrechts bei der arbeitgeberseitigen Untersagung der gleichzeitigen Benutzung von Firmentelefon und Firmen-Pkw.

Der Antragsteller ist der bei der Antragsgegnerin gebildete Betriebsrat. Die Antragsgegnerin ist tätig im Bereich des Erdöl-Geschäfts. Ihre Konzernobergesellschaft ist ansässig in den USA. Diese beschloss, aus Sicherheitsgründen weltweit das Telefonieren beim Führen von Kraftfahrzeugen zu untersagen. Die Antragsgegnerin fertigte dementsprechend einen unter dem 17.09. 2002 datierenden Aushang an alle Fahrer von Firmenfahrzeugen. Darin untersagte die Antragsgegnerin die Benutzung der Firmen-Handys in den Firmenfahrzeugen während der Fahrt, und zwar ausdrücklich auch für diejenigen Fahrzeuge, in die eine Freisprecheinrichtung eingebaut ist. Im Aushang ordnete die Antragsgegnerin die Aktivierung der Mailbox vor Fahrtantritt an, damit bei Fahrpausen ein Rückruf erfolgen könne.

Die von der Antragsgegnerin vorgehaltenen Firmenfahrzeuge dürfen von den Arbeitnehmern auch privat genutzt werden.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 24.09.2002 forderte der Antragsteller, den Aushang abzuhängen sowie eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Die Antragsgegnerin lehnte ab mit Schreiben vom 26.09.2002.

Der Antragsteller hält dafür, die im Aushang getroffenen Regelungen seien mitbestimmungspflichtig als Fragen der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Arbeitnehmer i.S.v. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, ferner als Regelung über die Verhütung von Arbeitsunfällen i.S.v. § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG.

Der Antragsteller beantragt

1.) festzustellen, dass das durch Aushang vom 17.09.2002 ausgesprochene Verbot des Telefonierens während der Fahrt mit Firmenfahrzeugen, auch wenn diese über eine Freisprecheinrichtung verfügen, rechtsunwirksam ist,

2.) der Antragsgegnerin aufzugeben, den Aushang vom 17.09.2002 ersatzlos zu entfernen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Sie hält die getroffenen Regelungen für mitbestimmungsfrei.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Anträge mussten zurückgewiesen werden. Die im Aushang vom 17.09.2002 getroffenen Regelungen konnten mitbestimmungsfrei erfolgen mit der Folge, dass weder eine Rechtsunwirksamkeit vorliegt noch die Antragsgegnerin den Aushang zu entfernen hat.

1.)

Die Tatbestandsvoraussetzungen eines Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG sind nicht gegeben. Danach besteht ein Mitbestimmungsrecht nur in Fragen der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Hiervon abzugrenzen sind Weisungen des Arbeitgebers, die lediglich das Arbeitsverhalten der Arbeitnehmer regeln. Das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten betrifft dabei alle Regeln und Weisungen des Arbeitgebers, die bei der Erbringung der Arbeitsleistung selbst zu beachten sind. Das Arbeitsverhalten ist berührt, wenn der Arbeitgeber kraft seiner Organisations- und Leitungsmacht näher bestimmt, welche Arbeiten auszuführen sind und in welcher Weise das geschehen soll. Mitbestimmungsfrei sind deshalb solche Anordnungen, mit denen die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisiert und damit abgefordert wird (BAG ständig, vgl. etwa in neuerer Zeit Beschl. v. 11.06.2002 – 1 ABR 46/01 – DB 2002, 2280 m.w.N.).

Danach erweist sich hier der Aushang als mitbestimmungsfrei, weil er lediglich und ausschließlich das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten betrifft. Die Antragsgegnerin hat kraft ihrer Direktionsbefugnisse näher bestimmt, welche Arbeiten auszuführen sind und in welcher Weise das geschehen soll. Inhaltlich werden durch den Aushang geregelt zwei Arbeitsleistungen, nämlich zum einen diejenige des Telefonierens und zum anderen diejenige des Benutzens von Fahrzeugen. Telefone wie Fahrzeuge sind Betriebsmittel der Antragsgegnerin. Im streitbefangenen Aushang hat die Antragsgegnerin angeordnet, dass nicht beide Arbeitsleistungen zugleich zu erbringen sind, sondern zeitversetzt zu erfolgen haben. Zunächst ist die Fahrtätigkeit zu erbringen und dann anschließend oder in einer Fahrpause ein etwa erforderlicher Rückruf zu tätigen. Es stellt einen unverzichtbaren Kern der Direktionsbefugnisse des Arbeitgebers dar, die Reihenfolge zu bestimmen, in der verschiedene betriebliche Tätigkeiten zu absolvieren sind.

Etwas anderes ergibt sich im Ergebnis auch nicht dadurch, dass der Betriebsrat auf die auch private Nutzungsmöglichkeit der Dienstfahrzeuge verweist. Insofern, wie die Fahrzeuge privat genutzt werden, liegt schon keine Frage der Ordnung „des Betriebs” bzw. des Verhaltens der Arbeitnehmer „im Betrieb” i.S.v. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG vor, sondern eine Frage des Freizeitverhaltens der Arbeitnehmer. Dieses Freizeitverhalten ist nicht mitbestimmt.

2.)

Mitbestimmungspflichtig ist der Aushang auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Danach besteht eine Mitbestimmungsbefugnis bei Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen „im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallver...

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