Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.759,94 EUR brutto abzüglich gezahlter 1.923,75 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.10.2007 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 2.836,19 festgesetzt.

4. Die Berufung wird – soweit sie nicht bereits kraft Gesetzes statthaft ist (§ 64 Abs. 2 Buchst. b. bis d. ArbGG) – zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Entgeltansprüche aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.

Die Klägerin war bei der Beklagten auf Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 27.07.2006 (Bl. 5 ff. d. A.) seit dem 11.07.2006 als Auspackhilfe beschäftigt. Die Klägerin verräumte in verschiedenen Supermärkten, wobei es sich um Vertragspartner der Beklagten handelt, Waren und füllte Regale auf.

Der Arbeitsvertrag der Parteien sieht auszugsweise folgende Regelungen vor:

§ 1 Tätigkeit und Aufgabenbereiche

(1) Der Arbeitnehmer wird als geringfügig Beschäftigter eingestellt.

§ 2 Arbeitsort und -zeit

(2) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt neununddreißig (39) Stunden je drei Monate. Ein darüber hinausgehender Umfang kann vereinbart werden.

§ 3 Vergütung

(1) Der Arbeitnehmer erhält eine Vergütung in Höhe von 5,– EUR je Stunde.

(8) Ansprüche aus dem Anstellungsverhältnis sind innerhalb von zwei Monaten nach deren Entstehung geltend zu machen. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist.

Mit Schreiben vom 14.06.2007 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 15.07.2007 und stellte die Klägerin von der weiteren Arbeitspflicht frei. Im Laufe eines darauf hin geführten Kündigungsschutzprozesses (Az.: 9 Ca 9260/07) sprach die Beklagte mit Schreiben vom 28.06.2007 eine weitere Kündigung zum 31.07.2007 aus und stellte die Klägerin weiterhin von der Arbeitspflicht frei. Die Parteien schlossen einen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der letztgenannten Kündigung mit dem 31.07.2007 endete.

Die Beklagte rechnete das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin für Juli 2006 mit 32,25 Stunden, für August 2006 mit 54,75 Stunden, für September 2006 mit 48,75 Stunden, für Oktober 2006 mit 20,00 Stunden, für November 2006 mit 27,00 Stunden, für Dezember 2006 mit 33,75 Stunden, für Januar 2007 mit 65,50 Stunden, für Februar 2007 mit 32,75 Stunden, für März 2007 mit 24,75 Stunden, für April 2007 mit 52,00 Stunden und für Mai 2007 mit 1,5 Stunden ab. Die Klägerin erhielt insgesamt Zahlungen i.H.v. EUR 1.923,75 netto.

Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stünden über die von der Beklagten gezahlten Vergütung hinaus weitere Beträge zu.

Die Klägerin habe während des bestehenden Arbeitsverhältnisses regelmäßig Mehrarbeit geleistet; die Stunden aber nur für April 2007 aufgezeichnet. In diesem Monat habe sie insgesamt 6,25 Stunden an Mehrarbeit geleistet an den Tagen 02., 05., 10., 16., 19., 21. und 23.04.07, wobei sich Einzelheiten aus der Stundenaufstellung ergäben (Bl. 59 d. A.). Die Beklagte habe ihren Arbeitnehmern bestimmte Leistungsvorgaben gemacht und die Arbeitnehmer hätten solange weiterarbeiten müssen, bis diese erfüllt worden seien. Vor dem Hintergrund dieser allgemeinen Anordnung werde anfallende Mehrarbeit mit Wissen und Wollen der Beklagten geleistet. So sei auch die Mehrarbeit der Klägerin dadurch entstanden, dass sie entsprechend länger gebraucht habe, um die Ware zu verräumen.

Die Klägerin meint, dass die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung i.H.v. EUR 5,00 je Stunde sittenwidrig sei. Dieser Stundenlohn liege gut 48 % unter jenem Stundenlohn, welcher der Gehalts- und Lohntarifvertrag für den Einzelhandel in Bremen und Bremerhaven für Tätigkeiten, wie sie die Klägerin ausübe, vorsehe. Der durchschnittliche Stundenlohn der Arbeitnehmer/innen im Wirtschaftszweig „Produzierendes Gewerbe, Handel, Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern, Kredit- und Versicherungsgewerbe” habe im Oktober 2005 EUR 17,01 brutto betragen. Soweit für den Einzelhandel keine speziellen Daten von Arbeitern erhoben würden, sei ein Rückgriff auf die durchschnittlichen Bruttoverdienste der Arbeiter im produzierenden und verarbeitenden Gewerbe, die mit einfachen, als Hilfsarbeiten zu bewertenden Tätigkeiten beschäftigt sind, für die eine fachliche Ausbildung auch nur beschränkter Art nicht erforderlich ist, möglich. Für diese Arbeitnehmer habe sich im Oktober 2005 ein durchschnittlicher Stundenlohn von EUR 12,74 ergeben. Die Klägerin verweist insoweit auf das Jahrbuch 2006 des Statistischen Landesamtes Bremen und den statistischen Bericht N I 1 – vj 4 / 05.

Aufgrund der Sittenwidrigkeit der Vergütungsvereinbarung habe die Klägerin Anspruch auf die übliche Vergütung. Diese ergebe sich aus dem Gehalts- und Lohntarifvertrag Einzelhandel Bremen und Bremerhaven. Die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit entspreche dabei der Lohngruppe II, Lohnstaffel a), so dass für den Zeitraum bis 30.09.2006 ein Bruttostundenlohn i.H.v. EUR 9,61 und ab dem 01.10.2006 i.H.v. EUR 9,70 zu zahlen se...

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