nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

sittenwidrige Vergütungsabrede. Nettolohnabrede

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Sittenwidrigkeit einer Vergütungsabrede gem. § 138 Abs. 1 und 2 BGB ist bei einem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung gegeben. Ein derartiges Missverhältnis ist anzunehmen, wenn die gezahlte Vergütung weniger als 2/3 der Tariflöhne des jeweiligen Wirtschaftszweigs beträgt, sofern in dem Wirtschaftsgebiet üblicherweise der Tariflohn gezahlt wird.

2. Bei Überwälzung der Pauschalsteuer auf den Arbeitnehmer liegt keine Nettovergütungsabrede vor, so dass die gezahlte Stundenvergütung mit dem Bruttoentgelt des einschlägigen Tarifvertrages zu vergleichen ist.

3. Zur Abgrenzung von Arbeitern und Angestellten.

 

Normenkette

BGB § 138 Abs. 1-2

 

Verfahrensgang

ArbG Bremen-Bremerhaven (Urteil vom 12.12.2007; Aktenzeichen 6 Ca 6337/07)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 12.12.2007 – 6 Ca 6337/07 – wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens.

Die Revision wird gegen dieses Urteil zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Entgeltansprüche für den Zeitraum April 2006 bis August 2007.

Die Klägerin war bei der Beklagten auf Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 04.05.2006 (Bl. 6-9 ff. d. A.) seit dem 20.04.2006 als Auspackhilfe beschäftigt. Die Klägerin verräumte in verschiedenen Supermärkten, wobei es sich um Vertragspartner der Beklagten handelt, Waren und füllte Regale auf. Sie hatte keine abgeschlossene Berufsausbildung und keine Teamverantwortung.

Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 04.05.2006 sieht auszugsweise folgende Regelungen vor:

„…

§ 1 Tätigkeit und Aufgabenbereiche

(1) Der Arbeitnehmer wird als geringfügig Beschäftigter eingestellt.

§ 2 Arbeitsort und -zeit

(2) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt neununddreißig (39) Stunden je drei Monate. Ein darüber hinausgehender Umfang kann vereinbart werden.

§ 3 Vergütung

(1) Der Arbeitnehmer erhält eine Vergütung in Höhe von 5,– EUR je Stunde.

(3) Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Vertragsschluss, dem Arbeitgeber eine Kopie seines Sozialversicherungsausweises sowie seine Lohnsteuerkarte im Original zur Verfügung zu stellen. Eine Verzögerung kann die Einordnung in die Lohnsteuerklasse VI oder auf Kosten des Arbeitnehmers die Wahl einer pauschalierten Lohnsteuer zur Folge habe.

(6) Zur Vermeidung der grundsätzlichen Lohnsteuerpflicht des Arbeitnehmers bietet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer an, für die dem Arbeitgeber gesetzlich eingeräumte Möglichkeit der pauschalen Abgeltungssteuer zu optieren, sofern der Arbeitnehmer im Innenverhältnis zum Arbeitgeber für die Steuerpauschale aufkommt. Von diesem Angebot des Arbeitgebers kann der Arbeitnehmer durch gesonderte Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber Gebrauch machen.

(8) Ansprüche aus dem Anstellungsverhältnis sind innerhalb von zwei Monaten nach deren Entstehung geltend zu machen. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist.”

Mit Schreiben vom 01.06.2007 (Bl. 27 d. A.) machte die Klägerin gegenüber der Beklagten geltend, dass die gezahlte Vergütung sittenwidrig sei. Mit Schreiben vom 13.06.2007 (Bl. 28 f. d. A.) lehnte die Beklagte die entsprechenden Ansprüche ab.

Mit Schreiben vom 08.06.2007 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 15.07.2007 und stellte die Klägerin von der weiteren Arbeitspflicht frei. Im Laufe eines darauf hin geführten Kündigungsschutzprozesses (Az.: 6 Ca 6255/07) sprach die Beklagte mit Schreiben vom 04.07.2007 eine weitere Kündigung, zum 15.08.2007, aus und stellte die Klägerin weiterhin von der Arbeitspflicht frei. Die Parteien schlossen einen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Kündigung vom 04.07.2007 mit Ablauf des 15.08.2007 endete.

Die Beklagte rechnete das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin für April 2006 mit 19 Stunden, für Mai 2006 mit 60,50 Stunden, für Juni 2006 mit 57,50 Stunden, für Juli 2006 mit 60,25 Stunden, für August 2006 mit 43,00 Stunden, für September 2006 mit 77,00 Stunden, für Oktober 2006 mit 78,75 Stunden, für November 2006 mit 51,25 Stunden, für Dezember 2006 mit 63,75 Stunden, für Januar 2007 mit 73,00 Stunden, für Februar 2007 mit 62,50 Stunden, für März 2007 mit 69,75 Stunden und für April 2007 mit 12,50 Stunden ab. Die Klägerin erhielt insgesamt Zahlungen i.H.v. EUR 3.643,75 netto.

Die Beklagte zog in den Monaten April 2006 bis April 2007 folgende Beträge als Steuern vom Entgelt der Klägerin ab:

04/2006

3,15%

05/2006

12,19%

06/2006

11,97%

07/2006

12,18%

08/2006

10,52%

09/2006

2,00%

10/2006

2,00%

11/2006

2,00%

12/2006

2,00%

01/2007

2,00%

02/2007

2,00%

03/2007

2,00%

04/2007

2,00%

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