Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.298,61 EUR (i.W. dreitausendzweihundertachtundneunzig Euro, Cent wie nebenstehend) brutto abzüglich im November 2003 gezahlter 836,40 EUR (i.W. achthundertsechsunddreißig Euro, Cent wie nebenstehend) netto nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.08.2004 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, über den Monat Juli 2004 hinaus an die Klägerin die jeweilige tarifliche Vergütung nach BAT KR (Anlage 1b), Gruppe 2, Stufe 6, zu zahlen.

3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

4. Streitwert: 3.937,20 EUR.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist aufgrund Arbeitsvertrages vom 02.07.1990 mit Wirkung ab dem 01.07.1990 als Stationshilfe, heute Altenpflegerin, bei dem Beklagten beschäftigt. § 5 des Arbeitsvertrages regelt die Vergütung wie folgt:

Der Arbeitnehmer wird eingereiht in

Vergütungsgruppe/-Stufe X/1

= DM 659,62

Ortszuschlag

= DM 330,31

allgemeine Zulage

= DM 63,50

insgesamt

DM 1.053,43

(vgl. Arbeitsvertrag Bl. 20 d.A.).

Ausweislich der Gehaltsabrechnung für Oktober 2003 erhält die Klägerin Vergütung nach Tarif BAT KR (Anlage 1b) Gruppe 02 Stufe 6 (vgl. Bl. 23 d.A.). Auch vorhergehende Gehaltsabrechnungen der Klägerin waren mit entsprechendem Zusatz zur Vergütungsgruppe versehen. Seit November 2003 fehlt dieser Obertext.

§ 13 des Arbeitsvertrages verweist im übrigen auf die Bestimmungen des „Tarifvertrages für die Arbeitnehmer der DSK Sozialdienste GmbH in Rheinland-Pfalz” vom 01.04.1987 bzw. in der jeweils gültigen Fassung… Inhaltlich sieht der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer der DSK Sozialdienste GmbH in Rheinland-Pfalz in § 5 die Anwendung nachfolgend aufgeführter Tarifverträge zum BAT vor: Vergütungstarifvertrag, Tarifvertrag über allgemeine Zulage, Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistung, Tarifvertrag Urlaubsgeld, Tarifvertrag über eine Zuwendung, Tarifvertrag Rationalisierungsschutz.

Seit Vertragsbeginn wurden Tariferhöhungen an die Klägerin weitergegeben. Erstmals zum 01.01.03 verzichtete der Beklagte auf eine Anpassung der Gehälter entsprechend der Tarifentwicklung. Ebenso wurde bis einschließlich 2002 Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld entsprechend BAT gezahlt.

Mit vorliegender Klage begehrt die Klägerin folgende Leistungen:

Einmalzahlung in Höhe von 7,5 % der Vergütung Dezember 02 gemäß

Vergütungstarifvertrag Nr. 35 vom 31. Januar 2003 in Höhe von 156,71 Euro brutto

Vergütungsdifferenz für 2003 zwischen der gezahlten Grundvergütung und der tariflich erhöhten Vergütung in Höhe von 372,48 Euro brutto (12 X 31,07 Euro) brutto sowie

Differenz zum Ortszuschlag für 2003 in Höhe von 158,52 Euro brutto (12 X 13,21 Euro),

für den Zeitraum Januar bis April 2004 begehrt die Klägerin eine 1-%ige Erhöhung auf die Grundvergütung mit 177,32 Euro brutto und

ab Mai 2004 bis Juli 2004 eine weitere 1-%ige Erhöhung mit 173,16 Euro brutto (3 X 57,72 Euro).

Die entsprechende Höhe des Ortzuschlages für 2004 berechnet die Klägerin mit 75,40 Euro brutto (Januar bis April) und 73,62 Euro brutto (Mai bis Juli 04).

Das tarifliche Weihnachtsgeld für 2003 beträgt 73,79 % des Novembergehaltes, mithin für die Klägerin 1.738,99 Euro brutto. Hierauf zahlte die Beklagte im November 03 einen Vorschuss in Höhe von 836,40 Euro netto, welchen sich die Klägerin anrechnen lässt.

Das tarifliche Urlaubsgeld für 2004 beträgt 332,34 Euro brutto.

Schließlich macht die Klägerin einen Differenzbetrag auf die allgemeine Zulage von monatlich 2,09 Euro geltend (tariflicher Anspruch 89,18 Euro brutto, Zahlbetrag 87,09 Euro brutto), insgesamt für 19 Monate 39,71 Euro brutto.

Die Klägerin beantragt,

  1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 3.298,61 Euro brutto abzüglich im November 2003 gezahlter 836,40 Euro netto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
  2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, über den Monat Juli 2004 hinaus an die Klägerin die jeweilige tarifliche Vergütung nach BAT KR (Anlage 1 b) Gruppe 2 Stufe 6 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt Klageabweisung.

Der Beklagte behauptet, die Vergütungsregelung in § 5 des Arbeitsvertrages sei abschließend. Ein Rückgriff auf § 13 komme daher für Vergütungsfragen nicht in Betracht. § 5 des Arbeitsvertrages enthalte keine dynamische Verweisung auf den BAT. Die Auszahlungen in der Vergangenheit hätten auch keine betriebliche Übung begründen können.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen ergänzend Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Für den Feststellungsantrag zu 2. besteht ein Rechtsinteresse der Klägerin. Über die Zahlungsanträge hinaus hat die Klägerin ein schützenswertes Interesse an der Feststellung, zu welchen Bedingungen das Arbeitsverhältnis abzuwickeln ist.

Materiell-rechtlich richtet sich die Höhe der Vergütung der Klägerin nach den jeweiligen tariflichen Vergütungs...

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