Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Betriebsänderungen
Leitsatz (redaktionell)
1. Der (Gesamt-) Betriebsrat hat keinen Anspruch auf Unterlassung der Durchführung von Betriebsänderungen bis zur Unterrichtung und Beratung iS von § 111 S 1 BetrVG bzw bis zum Abschluß der Interessenausgleichsverhandlungen. Die Grundsätze der Entscheidung des BAG vom 3.5.1994 = 1 ABR 24/93 zum sog allgemeinen Unterlassungsanspruch (BAG, NZA 1995, 40) sind auf die Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei Betriebsänderungen nach §§ 111 ff BetrVG nicht übertragbar.
2. Ein Antrag des (Gesamt-) Betriebsrats auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung (§ 85 II ArbGG iV mit §§ 935, 940 ZPO), gerichtet auf Unterlassung von geplanten Betriebsänderungen, ist - unabhängig von dem Bestehen eines allgemeinen Unterlassungsanspruchs im Rahmen der §§ 111 ff BetrVG - unbegründet, wenn das Unterlassungsbegehren im Antrag zeitlich nicht bis zum Abschluß der Unterrichtung, Beratung bzw der Interessenausgleichsverhandlungen begrenzt wird.
Normenkette
ZPO §§ 935, 940; ArbGG § 85 Abs. 2; BetrVG § 111 S. 1
Nachgehend
LAG Köln (Beschluss vom 01.09.1995; Aktenzeichen 13 Ta 223/95) |
Fundstellen
Haufe-Index 444914 |
BB 1995, 2115-2116 (L1-2) |
BB 1995, 2215 |
NZA 1995, 966-967 (LT1-2) |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen