Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Betriebsänderungen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der (Gesamt-) Betriebsrat hat keinen Anspruch auf Unterlassung der Durchführung von Betriebsänderungen bis zur Unterrichtung und Beratung iS von § 111 S 1 BetrVG bzw bis zum Abschluß der Interessenausgleichsverhandlungen. Die Grundsätze der Entscheidung des BAG vom 3.5.1994 = 1 ABR 24/93 zum sog allgemeinen Unterlassungsanspruch (BAG, NZA 1995, 40) sind auf die Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei Betriebsänderungen nach §§ 111 ff BetrVG nicht übertragbar.

2. Ein Antrag des (Gesamt-) Betriebsrats auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung (§ 85 II ArbGG iV mit §§ 935, 940 ZPO), gerichtet auf Unterlassung von geplanten Betriebsänderungen, ist - unabhängig von dem Bestehen eines allgemeinen Unterlassungsanspruchs im Rahmen der §§ 111 ff BetrVG - unbegründet, wenn das Unterlassungsbegehren im Antrag zeitlich nicht bis zum Abschluß der Unterrichtung, Beratung bzw der Interessenausgleichsverhandlungen begrenzt wird.

 

Normenkette

ZPO §§ 935, 940; ArbGG § 85 Abs. 2; BetrVG § 111 S. 1

 

Nachgehend

LAG Köln (Beschluss vom 01.09.1995; Aktenzeichen 13 Ta 223/95)

 

Fundstellen

Haufe-Index 444914

BB 1995, 2115-2116 (L1-2)

BB 1995, 2215

NZA 1995, 966-967 (LT1-2)

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