Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksamkeit tariflicher Kündigungsfristen für Arbeiter

 

Orientierungssatz

1. § 20 Abs 1 Buchst a des Manteltarifvertrages der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie NRW ist unvereinbar mit dem allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art 3 Abs 1 GG und daher nichtig, weil ohne sachlichen Grund für Angestellte in § 20 Abs 1 Buchst b MTV eine günstigere Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Quartalsschluß gilt. Da auch die Tarifvertragsparteien an die Normen des Grundgesetzes gebunden sind, kommt den Arbeitsgerichten insoweit eine Überprüfungs- und, da Tarifverträge keine formellen Gesetze iS von Art 100 Abs 1 S 1 GG sind, Verwerfungskompetenz zu.

2. Es ist für jeden Tarifvertrag, der unterschiedliche Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte vorsieht, gesondert zu prüfen, ob diese Regelungen im Einklang mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz stehen.

3. Es ist Aufgabe der Arbeitsgerichte, Tarifverträge auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht zu überprüfen, ohne daß es dazu auch nur einer Rüge durch die Parteien bedürfte.

4. Berufung eingelegt beim Landesarbeitsgericht Hamm unter dem Aktenzeichen 4 Sa 475/91.

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1; TVG § 1 Abs. 1; BGB § 622 Abs. 3

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 10.03.1994; Aktenzeichen 2 AZR 605/93)

LAG Hamm (Entscheidung vom 08.07.1993; Aktenzeichen 4 Sa 208/93)

BAG (Urteil vom 23.09.1992; Aktenzeichen 2 AZR 231/92)

LAG Hamm (Entscheidung vom 01.08.1991; Aktenzeichen 4 Sa 475/91)

 

Fundstellen

Haufe-Index 445445

BB 1991, 840

BB 1991, 840-841 (T)

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