Das Urteil ist rechtskräftig. Die eingelegte Berufung wurde zurückgenommen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Förderklassen. Honorarkraft. Rechtsformenmißbrauch. Anstellungsverhältnis. Gleichbehandlung. Lehrer

 

Leitsatz (amtlich)

1. Das Land NW ist durch Art. 8 der Landesverfassung NW (Juris: Verf. NW) und insbesondere § 22 SchVG NW gebunden, Lehrer an öffentlichen Schulen, die in den öffentlichen Schuldienst tatsächlich eingegliedert sind, als Angestellte zu beschäftigen, sofern sie nicht gemäß § 22 Abs. 3 SchVG NW (Juris: VwG NW) ohnehin in einem Beamtenverhältnis stehen.

2. Die Beschäftigung von in den öffentlichen Schuldienst tatsächlich eingegliederten Lehrern auch im Rahmen sogenannter Förderklassen gem. Ziffer 1 des Erlasses über schulische und außerschulische Fördermaßnahmen für ausgesiedelte Kinder und Jugendliche vom 18.11.1988, GABl. NW., S. 504 gleich BASS 14-01 Nr. 3 stellt Unterricht an öffentlichen Schulen dar. Die ihn ableistenden Lehrer können nicht rechtswirksam als Honorarkräfte eingestellt werden. Geschieht dies gleichwohl, ist das Honorarverhältnis rechtsunwirksam und es besteht kraft Gesetzes ein Anstellungsverhältnis gemäß den Bedingungen, welche das Land mit vergleichbaren Angestellten im Schuldienst zu vereinbaren hat. Dies folgt aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Vereinbart das Land mit angestellten Lehrern die Geltung des BAT, so unterliegt auch das kraft Gesetzes mit der unwirksam als Honorarkraft beschäftigten Lehrkraft dem BAT.

 

Normenkette

BGB §§ 611, 242; SchulVerwGNW § 22; SchulFinGNW § 5; LandesverfassungNW Art. 8

 

Tenor

1. Es wird festgestellt, daß der Kläger seit dem 01.08.1990 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis als Lehrer zum beklagten Land mit folgenden BAT-Vertragsinhalten stand:

– 01.08.1990 – 31.01.1991:

9/24

Unterrichtsstunden pro Woche

– 01.08.1992 – 31.07.1995:

18/24

Unterrichtsstunden pro Woche

– 01.08.1995 – 31.07.1996:

22/24

Unterrichtsstunden pro Woche

– 01.08.1996 – 31.01.1997:

19/24

Unterrichtsstunden pro Woche

– 01.02.1997 – 31.01.1998:

21/24

Unterrichtsstunden pro Woche

2. Es wird festgestellt, daß das beklagte Land verpflichtet ist, den Kläger für die Zeit ab dem 01.10.1996 mit einer anteiligen Vergütung einer vollbeschäftigten Lehrkraft der Vergütungsgruppe II a BAT zu vergüten:

- 01.10.1996 – 31.01.1997:

19/24

- ab dem 01.02.1997:

21/24,

wobei die von dem Kläger bezogenen Honorarvergütungen im Umfang der anerkannten Stundenzahl von den jeweiligen Vergütungsbeträgen abzuziehen sind.

3. Es wird festgestellt, daß das beklagte Land verpflichtet ist, die monatlichen Nettorestbeträge jeweils mit 4 % ab dem 16. eines Monats zu verzinsen.

4. Das beklagte Land wird verurteilt, den Kläger für die Dauer des Feststellungsrechtsstreits zu den Bedingungen einer Lehrkraft in der Vergütungsgruppe II a BAT mit 21 von 24,5 Unterrichtswochenstunden weiterzubeschäftigen.

5. Das beklagte Land trägt die Kosten des Rechtsstreits.

6. Der Streitwert wird auf 272.714,63 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Status des Klägers als Arbeitnehmer des beklagten Landes, über die Pflicht des beklagten Landes, an den Kläger Vergütung für seine Lehrertätigkeit nach Maßgabe des BAT zu zahlen sowie um einen vorläufigen Weiterbeschäftigungsanspruch.

Der am 30.10.1956 geborene Kläger war seit dem Schuljahr 1989/1990 als Lehrer für Deutsch und Geschichte am K.-Gymnasium in Bochum eingesetzt. Weiter unterrichtete er in den Fächern Politik und Erdkunde.

Seit Beginn der Tätigkeit wurde der Kläger auf Honorarbasis vergütet. Die Vergütung erfolgte derart, daß die Gelder seitens der Bundeskasse Münster aus Mitteln des Bundesgarantiefonds (folgend GF) auf ein Konto der Schule überwiesen wurden und von dort an den Kläger weitergeleitet wurden. Die zeitliche Lage des Unterrichts wurde durch die Schulleitung des K.-Gymnasiums vorgegeben. Der Unterricht des Klägers erfolgte im wesentlichen im Rahmen sogenannter Förderklassen. Dem Unterricht in Förderklasse liegt der Erlaß über schulische und außerschulische Fördermaßnahmen für ausgesiedelte Kinder und Jugendliche, gemeinsamer Runderlaß des Kultusministeriums und des Ministeriums für Arbeit. Gesundheit und Soziales vom 18.11.1988 (GABl. NW., Seite 504 = BASS 14-01 Nr. 3) zu Grunde, wegen dessen Inhalts auf seine Ablichtung (Bl. 10 d. A.) Bezug genommen wird.

Der genannte Erlaß regelt in Ziffer 1. schulische Fördermaßnahmen und sieht in Ziffer 1.6 hinsichtlich dieser folgendes vor:

„Deckung des Unterrichtsbedarfs und Klassenbildung

Zu dem durch Aussiedler entstehenden Unterrichtsmehrbedarf weise ich auf die entsprechenden Regelungen in der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz (BASS 11-11 Nr. 1) sowie auf die Verwaltungsvorschriften zur Verordnung zu § 5 Schulfinanzgesetz (AVO-RL/BASS 11-11 Nr. 1.1) in der jeweils geltenden Fassung hin.”

In Ziffer 2. des Erlasses vom 18.10.1988 sind außerschulische Fördermaßnahmen als schulbegleitender Nachhilfeunterricht oder Besuch eines Tagesinternats vorgesehen. Insoweit regelt Zif...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge