Tenor

Es wird festgestellt, dass die Zustimmung zur Einstellung der Frau … als gewerbliche Mitarbeiterin in der Müsliabfüllung zum 28.10.2002 als erteilt gilt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Zustimmung des Betriebsrats zur Verlängerung des Arbeitsverhältnisses mit der Arbeitnehmerin … in der Zeit vom 01.12.2002 bis zum 31.05.2003 als erteilt gilt bzw. ob die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zu ersetzen ist sowie über die Frage, ob die vorläufige Verlängerung des Arbeitsverhältnisses aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist.

Die Antragstellerin (im Folgenden Arbeitgeberin genannt) produziert in ihrem Zweigbetrieb in … mit knapp 250 Arbeitnehmern u.a. Müsliprodukte.

Im Betrieb der Beklagten in … ist ein 17köpfiger Betriebsrat gewählt, der auch für den Betriebsteil der Arbeitgeberin in … zuständig ist.

Mit Anhörungsbogen vom 11.10.2002 unterrichtete Herrn … von der Arbeitgeberin den in ihrem Betrieb gewählten Betriebsrat über die beabsichtigte Einstellung der Arbeitnehmerin … befristet bis zum 31.03.2003 in der Abteilung „Abfüllung Frau …”. Die zumindest vorläufige Einstellung der Arbeitnehmerin wurde mit dem Ersatz für ausgeschiedene Aushilfen im Bereich der Abfüllung … (Personalmangel) begründet (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung des Anhörungsbogens Bl. 5 d.A. verwiesen).

Ausweislich des Eingangsstempels des Betriebsrats ist dieser Anhörungsbogen noch am gleichen Tag im Betriebsrat eingegangen.

Dieser Betriebsrat fasste in seiner Sitzung vom 14.10.2002 den Beschluss, u.a. mit der Einstellung der Arbeitnehmerin … gemäß § 99 Abs. 2 Ziffer 3 BetrVG zu widersprechen.

Mit E-Mail vom 15.10.2002 teilte die Betriebsratsvorsitzende Frau … Herrn … diesen Beschluss mit (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Ablichtung der E-Mail Bl. 6 f. d.A. verwiesen).

Da der Betriebsrat der Dringlichkeit der beabsichtigten Einstellung nicht widersprochen hatte, beschäftigte die Arbeitgeberin die Arbeitnehmerin … ab dem 28.10.2002 in ihrem Zweigwerk in ….

Mit Schriftsatz vom 25.10.2002, am 28.10.2002 beim erkennenden Gericht eingegangen, leitete die Arbeitgeberin das vorliegende Beschlussverfahren ein. Der Gütetermin vor dem Vorsitzenden am 16.12.2002 blieb erfolglos.

Die Arbeitgeberin meint, die seitens des Betriebsrats geltend gemachten Gründe seien ausschließlich politisch motiviert und stellten keine Widerspruchsgründe im Sinne des § 99 Abs. 2 Ziffer 3 BetrVG dar. Deshalb müsse die Zustimmung des Betriebsrats zur beabsichtigten Einstellung, von Frau … als erteilt gelten, hilfsweise sei die Zustimmung durch das Gericht zu ersetzen.

Die Arbeitgeberin beantragt,

  1. festzustellen, dass die Zustimmung des Antragsgegners zur Einstellung der Frau … als gewerbliche Mitarbeiterin in der Müsliabfüllung zum 28.10.2002 als erteilt gilt;
  2. hilfsweise, die Zustimmung des Antragsgegners zur Einstellung der Frau … als gewerbliche Mitarbeiterin in der Müsliabfüllung zum 28.10.2002 zu ersetzen.

Der Betriebsrat bittet darum,

die Anträge abzuweisen.

Der Betriebsrat hat darauf erwidert, dass aufgrund der weiteren befristeten Einstellung der Arbeitnehmerin … die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der Arbeitgeberin einen Nachteil im Sinne von § 99 Abs. 2 Ziffer 3 BetrVG erlitten. Es komme zu einer tatsächlichen Verschlechterung des bisherigen Status der angestellten Arbeitnehmer. Dies sei zum einen darauf zurückzuführen, dass eine Haupttätigkeit der Stammbelegschaft inzwischen darin bestehe, die von der Arbeitgeberin immer wieder befristet eingestellte Arbeitskräfte anzulernen. Die Stammbelegschaft werde dadurch über Gebühr belastet und an der eigenen Fortentwicklung bzw. Qualifizierung gehindert. Es sei Sinn des § 99 Abs. 2 Ziffer 3 BetrVG, solche Nachteile von der Belegschaft abzuwehren, die infolge der Erschwerung ihrer Arbeitsbedingungen und Versagung weiterer beruflicher Entwicklungen drohten.

Außerdem bestehe die begründete Gefahr, dass es durch die personelle Einzelmaßnahme zu einer Verringerung der vorhandenen Arbeitsmenge für die Stammbelegschaft komme.

Diese Folgen könnten durch die Einstellung von Aushilfskräften – der auch der Betriebsrat zustimmen würde – vermieden werden. Nach § 2 Abs. 2 c des einschlägigen Manteltarifvertrags der Nährmittelindustrie NW könnten Arbeitsverhältnisse mit Aushilfskräften während der ersten drei Monate mit einer Kündigungsfrist von drei Tagen gekündigt werden.

In den letzten sechs Jahren sei bei der Arbeitgeberin durchschnittlich 17,65 v.H. der Belegschaft in befristeten Arbeitsverhältnissen beschäftigt. Bei diesem Volumen an befristeten Arbeitsverhältnissen sei die Möglichkeit von unbefristeten Festanstellungen gegeben. Der Betriebsrat verkenne nicht, dass abweichend vom Wortlaut des § 99 Abs. 2 Ziffer 3, 2. Halbsatz BetrVG nicht neue unbefristete Arbeitsverhältnisse, sondern befristete Arbeitsverhältnisse begründet werden sollten. Aber diese Norm müsse im vorliegenden Fall entsprechende Anwendung finden, weil nur dadurch der vom Gesetzgeber verfol...

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