Tenor

I.

Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht, auf das die Bestimmungen des Tarifvertrages zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung findet.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab dem 1.10.2004 eine Vergütung entsprechend der Vergütungsgruppe II a der Anlage 1 a des BAT-O in der Fassung vom 10.12.1990 unter Berücksichtigung späterer Änderungen und Ergänzungen sowie unter Berücksichtigung des Einkommensangleichungsgesetzes zu zahlen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

IV.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 23.333,33 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Anwendbarkeit von Tarifverträgen sowie über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

Der Kläger wurde von der Beklagten mit Wirkung zum 1.2.2004 als Arzt im Praktikum (AiP) für das Krankenhaus F. eingestellt. Da die damals geltende Bundesärzteordnung eine Praktikumsphase von 18 Monaten vorsah, war der Ausbildungsvertrag bis zum 31.7.2005 befristet. In dem Ausbildungsvertrag des Klägers heißt es unter anderem:

„…

§ 2 Sonstige Bedingungen

Das Ausbildungsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Ärztinnen und Ärzte im Praktikum vom 5. März 1991 (Mantel-TV-AiP-O) und den diesen ergänzende, ändernde oder ersetzende Tarifverträge in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme der gekündigten Tarifverträge über die Zuwendung und das Urlaubsgeld. …”

Der Kläger ist Mitglied im M. Bund. Die Beklagte ist Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband Berlin (KAV Berlin).

Aufgrund des Gesetzes zur Änderung der Bundesärzteordnung (BÄrzteO) und anderer Gesetze vom 21.7.2004 wurden die BÄrzteO und die Approbationsordnung für Ärzte dahingehend geändert, dass es ab 1.10.2004 nicht mehr erforderlich ist, vor Erteilung einer Vollapprobation eine 18-monatige Ausbildungszeit als Arzt im Praktikum abzuleisten.

Mit Schreiben vom 8.9.2004 wies die Beklagte, die zum 1.10.2004 ca. 200 Ärzte im Praktikum beschäftigte, den Kläger auf die geänderte Rechtslage hin und forderte von ihm als Voraussetzung für die Weiterbeschäftigung ab 1.10.2004 die Vorlage der Approbationsurkunde.

Der Kläger erhielt zum 1.10.2004 die Approbation (Bl. 8 d.A.).

Die Beklagte beschäftigte den Kläger ab 1.10.2004 als Arzt mit ärztlichen Tätigkeiten im Krankenhaus F. weiter.

Der Kläger ist der Auffassung, auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis sei aufgrund der Tarifbindung der BAT-O und die ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Als Arzt habe er Anspruch auf eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a in Verbindung mit dem Einkommensangleichungsgesetz.

Der Kläger beantragt

  1. festzustellen, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht, auf das die Bestimmungen des Tarifvertrages zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung finden,
  2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab dem 1.10.2004 eine Vergütung entsprechend der Vergütungsgruppe II a der Anlage 1 a des BAT-O in der Fassung vom 10.12.1990 unter Berücksichtigung späterer Änderungen und Ergänzungen sowie unter Berücksichtigung des Einkommensangleichungsgesetzes zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, der Arbeitsvertrag richte sich weiter nach den AiP-Tarifverträgen, wie sie im Arbeitsvertrag in Bezug genommen worden seien. Dazu trägt die Beklagte vor, die Mehrbelastungen durch die vom Kläger begehrte Vergütung mache ca. 29.000,00 EUR pro Jahr und Arzt aus. Zwar sei in den Gesetzesmaterialien ausgeführt, dass die Mehrkosten dadurch aufgefangen werden sollen, dass die Krankenkassen außerhalb des üblichen Budgets einen entsprechenden Zuschlag zahlen. In den Budgetverhandlungen mit den Krankenkassen sei eine solche Kostenentlastung jedoch nicht erreicht worden.

Die Beklagte ist der Auffassung, die Anwendung des BAT-O und der dazugehörenden Vergütungsordnung auf das Arbeitsverhältnis des Klägers verstieße gegen die Tarifautonomie. Durch den Wegfall der Regelungen über die Ärzte im Praktikum sei eine Tariflücke entstanden. Diese könne allein durch die Tarifvertragsparteien geschlossen werden. Bis dahin würden die Regelungen der AiP-Tarifverträge nach § 4 Abs. 5 TVG analog weiter gelten.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg.

I.

Die Klage ist zulässig.

Für beide Anträge ist das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse gegeben.

Mit dem Antrag zu 1) soll die zwis...

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