Leitsatz (redaktionell)
Es kann dahingestellt bleiben, ob auch ein Auszubildender im Falle einer außerordentlichen Kündigung die Klagefrist des § 4 KSchG einzuhalten hat. Wenn ein Ausschuß nach § 111 Abs 2 ArbGG gebildet worden ist, wird die Dreiwochenfrist des § 4 KSchG durch die Sonderregelung des § 111 Abs 2 ArbGG verdrängt.
Normenkette
KSchG § 4; BBiG § 15 Abs. 3; KSchG § 13 Abs. 1; ArbGG § 111 Abs. 2; BBiG § 15 Abs. 2 Nr. 1
Fundstellen
Haufe-Index 441895 |
EzB ArbGG § 111, Nr 3 (LT1) |
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