Leitsatz (redaktionell)

Es kann dahingestellt bleiben, ob auch ein Auszubildender im Falle einer außerordentlichen Kündigung die Klagefrist des § 4 KSchG einzuhalten hat. Wenn ein Ausschuß nach § 111 Abs 2 ArbGG gebildet worden ist, wird die Dreiwochenfrist des § 4 KSchG durch die Sonderregelung des § 111 Abs 2 ArbGG verdrängt.

 

Normenkette

KSchG § 4; BBiG § 15 Abs. 3; KSchG § 13 Abs. 1; ArbGG § 111 Abs. 2; BBiG § 15 Abs. 2 Nr. 1

 

Fundstellen

Haufe-Index 441895

EzB ArbGG § 111, Nr 3 (LT1)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge