Nachgehend

BAG (Urteil vom 27.07.2005; Aktenzeichen 7 AZR 508/04)

LAG Berlin (Urteil vom 06.07.2004; Aktenzeichen 3 Sa 815/04)

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

III. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Einstellungsanspruch der Klägerin.

Die Klägerin ist 30 Jahre alt, verheiratet und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Zur Zeit befindet sich die Klägerin in ihrem juristischen Vorbereitungsdienst als Referendarin.

Unter dem 30.10.2003 (Bl. 5 d.A.) teilte Professor Dr. … Inhaber des Lehrstuhls für Strafrecht, Strafprozessrecht und Urheberrecht, der Klägerin mit, dass er an einer Mitarbeit der Klägerin an seinem Lehrstuhls interessiert sei. Professor … forderte die Klägerin auf, sich unverzüglich mit dem Verwaltungsleiter der juristischen Fakultät zwecks Abwicklung der Formalien in Verbindung zu setzen. Das Interesse an der Beschäftigung der Klägerin erfolgte vorbehaltlich der Genehmigung der Stelle durch die Verwaltung. Am 3.11.2003 erhielt die Klägerin die Unterlagen für die Antragstellung auf Einstellung bei der Personalabteilung der Beklagten.

Mit Schreiben vom 17.11.2003 (Bl. 12 d.A.) teilte die Abteilung für Personal der Beklagten der Klägerin mit, dass ein Antrag auf Einstellung für sie vorliege. Um die Einstellung als wissenschaftliche Mitarbeiterin vorbereiten zu können, sei die Übersendung von verschiedenen ausgefüllten Vordrucken, die diesem Schreiben beigefügt waren, erforderlich. Wörtlich heißt es in dem Schreiben:

„Wir weisen ausdrücklich daraufhin, dass die Einstellung unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Personalrates, der Vorlage der Nebentätigkeitsgenehmigung steht und durch dieses Schreiben keine Beschäftigungszusage ausgesprochen und dementsprechend kein Anspruch auf Vergütung begründet wird. (…) Das Arbeitsverhältnis wird erst nach Abschluss des Arbeitsvertrages zustande kommen.”

Unter anderem war diesem Schreiben ein Fragebogen beigefügt, in welchem nach laufenden Ermittlungs- und Strafverfahren gefragt wurde. Wahrheitsgemäß gab die Klägerin an, dass ihr am 5.11.2003 ein Strafbefehl vom 29.10.2003 wegen einer behaupteten falschen Versicherung an Eides Statt, begangen am 6.7.2002, mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zugegangen sei. Ferner wies die Klägerin darauf hin, dass sie gegen diesen Strafbefehl unter dem 13.11.2003 Einspruch eingelegt habe. Auch teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass es sich um eine Strafanzeige eines Prozessgegners des Ehemannes der Klägerin in einem Zivilprozess gehandelt habe. Die Anzeige sei nach dem verlorenen Zivilprozess durch den dortigen Prozessgegner erfolgt.

Zwischenzeitlich stimmte der Personalrat der Einstellung der Klägerin zu. Auch die Nebentätigkeitsgenehmigung für die Klägerin liegt vor. Am 1.12.2003 teilte die Beklagte der Klägerin telefonisch mit, dass aufgrund des eingeleiteten Strafverfahrens eine Einstellung nicht in Betracht käme. Mit Schreiben vom 9.12.2003 (Bl. 33 d.A.) teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass der Einstellungsantrag erst weiter bearbeitet werde, wenn die gerichtliche Entscheidung in dem Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin vorliege.

Die Klägerin geht davon aus, dass sie einen Einstellungsanspruch besitzt. Alle Hinderungsgründe gemäß dem Schreiben der Beklagten vom 17.11.2003 seien beseitigt gewesen. Fragen nachlaufenden Ermittlungs- und Strafverfahren dürften nicht in zulässiger Weise für die Einstellung in den öffentlichen Dienst im Angestelltenverhältnis gestellt werden, jedenfalls aber nicht für die geplante Tätigkeit der Klägerin. Wenn aber die Frage nach Strafverfahren unzulässig sei, gelte dieses auch für die Verwertung der Informationen aufgrund einer unzulässigen Fragestellung. Aufgrund der Unschuldsvermutung dürfe die Ablehnung der Einstellung nicht auf das Strafverfahren gestützt werden. Dass die Klägerin fachlich und persönlich in der Lage sei, die Tätigkeit bei der Beklagten auszuüben, habe sie bereits seit längerem als Doktorantin und Korrekturassistentin belegt. Diese Tätigkeiten habe sie ebenso für die Beklagte ausgeübt wie sie Lehraufträge für die Beklagte wahrgenommen hätte.

Es habe einen Ausschreibungsverfahren um die streitige Stelle stattgefunden. Nachdem zunächst die Klägerin für die Stelle ausgewählt worden sei, sei die Stelle derzeit auflösend bedingt mit einem anderen Bewerber bis zur Klärung der Einstellungssituation der Klägerin besetzt.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, gegenüber der Klägerin ein Angebot auf Abschluss eines Anstellungsvertrages als wissenschaftliche Mitarbeiterin (Viertel-Stelle) an der … an der juristischen Fakultät, Institut für Kriminalwissenschaften – Lehrstuhls für Strafrecht, Strafprozessrecht und Urheberrecht – abzugeben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, dass sie zulässigerweise entsprechen den Festlegungen der Senatsverwaltung für Inneres nach Ermittlungsverfahren gefragt habe. Den...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge