Entscheidungsstichwort (Thema)

Besitzschutz des Betriebsrates

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Dem Betriebsrat steht an seinem Zimmer das Hausrecht zu. Kraft dieses Hausrechts kann der Betriebsrat dem Arbeitgeber den Zutritt versagen mit der Folge, daß der Arbeitgeber dann verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 Abs 1 BGB verübt, wenn er dem Betriebsrat den Besitz ohne dessen Willen entzieht.

2. Dagegen kann der Betriebsrat den Erlaß einer einstweiligen Verfügung verlangen.

 

Normenkette

BGB § 858 Abs. 1, § 861 Abs. 1

 

Fundstellen

Haufe-Index 444394

AiB 1993, 184 (ST1-2)

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