Entscheidungsstichwort (Thema)
Besitzschutz des Betriebsrates
Leitsatz (redaktionell)
1. Dem Betriebsrat steht an seinem Zimmer das Hausrecht zu. Kraft dieses Hausrechts kann der Betriebsrat dem Arbeitgeber den Zutritt versagen mit der Folge, daß der Arbeitgeber dann verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 Abs 1 BGB verübt, wenn er dem Betriebsrat den Besitz ohne dessen Willen entzieht.
2. Dagegen kann der Betriebsrat den Erlaß einer einstweiligen Verfügung verlangen.
Normenkette
BGB § 858 Abs. 1, § 861 Abs. 1
Fundstellen
Haufe-Index 444394 |
AiB 1993, 184 (ST1-2) |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen