Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung und sonstiges

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf EUR … festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristlosen, vorsorglich ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 05.02.2001 und einer weiteren außerordentlichen Kündigung der Beklagten vom 23.02.2001.

Die Beklagte betreibt einen Getränke-Großhandel. Der Kläger führte seit 01.08.2000 einen Getränkemarkt … den er von der Beklagten gepachtet hatte. Grundlage war der Vertrag vom 04.07./07.07.2000, den die Parteien mit „Handelsvertretervertrag” bezeichnet hatten. Nach dem Vertrag erhielt der Kläger eine monatliche Garantieprovision von 7.200,– DM; die monatliche Pacht betrug einschließlich der Nebenkosten 2.400,– DM. Auf den Inhalt des Vertrags im übrigen wird Bezug genommen (Bl. 20–33 d.A.).

Am Samstag, den 03.02.2001 hing der Kläger oder seine Mutter – wer von beiden ist streitig – nach Geschäftsschluss an der Eingangstüre des Getränkemarkts folgendes handgeschriebenes Plakat auf:

„Aufgrund eines Statusfeststellungsverfahrens nach §§ 7 a ff 4. Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) bleibt die Filiale wegen Scheinselbständigkeit geschlossen.”

Desweiteren wurde ein Schreiben der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte angebracht, das eine Aufforderung an den Kläger enthielt, seine Selbständigkeit nachzuweisen (vgl. Bl. 70/71 d.A.).

Am Montag, dem 05.02.2001, blieb der Getränkemarkt geschlossen. Am selben Tag wurde der Kläger bis 12.12.2001 arbeitsunfähig krank geschrieben. Mit dem Mitarbeiter … vereinbarte er, dass der Schlüssel zum Geschäftslokal am späten Nachmittag übergeben werden soll. Als er sich deswegen gegen 17.00 Uhr mit der … traf, hatte er die Schlüssel bereits per Post an die Zentrale der Beklagten abgeschickt. Bei dem Treffen händigte ihm … das Kündigungsschreiben vom 05.02.2001 aus.

Am 09.02.2001 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Provisionsabrechnung für Januar 2001, die einen Auszahlungsbetrag von … auswies. Die Abrechnung endete mit dem Satz: „Die Provision wird wegen fehlender Tageseinnahmen einbehalten” (Bl. 49 d.A.). Nach Behauptung der Beklagten hatte der Kläger zu diesem Zeitpunkt die Tageseinnahmen für den 01.02.2001, 02.02.2001 und 05.02.2001 noch nicht abgeliefert.

Am 22.02.2001 schrieben die Prozessbevollmächtigten des Klägers an die Prozessbevollmächtigten der Beklagten:

„in vorbezeichneter Sache habe ich Ihren Brief vom 14.02.01 erhalten.

Zur Sache teile ich auf die Provisionsabrechnung der … vom 09.02.01, welche ich zu Ihrer Information in Kopie beilege, dass … der Einfachheit halber diese … DM einbehält. Gerade in der Provisionsabrechnung ist vermerkt, dass diese wegen fehlender Tageseinnahmen einbehalten wurde. Dies zur Klarstellung.

Weiter weise ich darauf hin, dass … selbstverständlich bereit ist, bis 31. Juli 2001 im … Markt in … weiter zu arbeiten, selbstverständlich unter der Voraussetzung, dass klar ist, dass seine Tätigkeit als Arbeitnehmer eindeutig definiert ist.”

Mit Schreiben vom 23.02.2001 kündigte die Beklagte den „Handelsvertreter- und Pachtvertrag” vom 04.07./07.07.2000 abermals außerordentlich wegen rechtswidrigen Einbehalts der Tageseinnahmen (Bl. 47/48 d.A.).

Mit der am 22.02.2001 bei Gericht eingegangenen Klage und mit der Klageerweiterung vom 28.02.2001, bei Gericht eingegangen atn 01.03.2001, wendet sich der Kläger gegen beide Kündigungen. Er meint, zwischen den Parteien hätte ein Arbeitsverhältnis bestanden, so dass die Wirksamkeit der Kündigungen unter arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen sei. Weder für die erste noch für die zweite Kündigung hätte ein wichtiger Grund i.S.d. § 626 I BGB vorgelegen. Soweit die Beklagte vorsorglich eine ordentliche Kündigung ausgesprochen habe, sei diese sozialwidrig.

Im wesentlichen bringt er vor, am Samstag, den 03.02.2001 habe er etwa gegen 15.00 Uhr von einer Kundin erfahren, dass die Beklagte einen Nachfolger für sein Geschäft suche. Tatsächlich habe die Beklagte auch ein entsprechendes Inserat aufgegeben (Bl. 40 d.A.). Er habe daraufhin einen medizinischen Schock erlitten, wegen dem er am 05.02.2001 arbeitsunfähig krank geschrieben worden sei. Die Krankheit habe anschließend länger als ein Jahr gedauert. Seine Mutter sei über das Verhalten der Beklagten und über seinen Gesundheitszustand emotional sehr erregt gewesen und habe sinngemäß – wenngleich wohl mit etwas kräftigeren Worten – geäußert, dass sie nun etwas unternehmen würde bzw. müsse. Sie habe dann das Schild und das Schreiben der Bundesversicherungsanstalt an der Ladentür angebracht. Sie habe ihm hiervon nichts gesagt. Er habe aber angenommen, dass seine Mutter hinschreiben würde: „Wegen Krankheit geschlossen”, oder eben etwas ähnliches. Den Wortlaut des von seiner Mutter angebrachten Textes sowie, dass seine Mutter auch einen Auszug aus einem Schreiben der Bundesversicherungsanstalt an die Tür gehängt hatte, habe er erst am 05.02.2001 von Herrn … erfahren. Da er unter einem Schoc...

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