Was gilt hinsichtlich der Höhe des Werbungskostenabzugs von Aufwendungen für das ausschließlich von einem Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft genutzte Arbeitszimmer in einer gemeinsam angemieteten Wohnung?

Mit dieser Frage hat sich kürzlich das FG Düsseldorf befasst. Im entschiedenen Fall war der nicht verheiratete Kläger im Streitjahr 2018 als Vertriebsleiter nichtselbstständig tätig. Zum 1.1.2018 mietete er zusammen mit B ein Einfamilienhaus zu eigenen Wohnzwecken an. Das Objekt hat eine Wohnfläche von 150 qm. Darin befinden sich u. a. zwei 15 qm große Zimmer, von denen das eine der Kläger und das andere seine Lebensgefährtin als Arbeitszimmer genutzt haben.

Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit

In seiner Einkommensteuer-Erklärung 2018 machte der Kläger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer i. H. v. 2.661 EUR als Werbungskosten geltend. Es handelt sich hierbei um 10 % (15 qm von 150 qm) der auf das Haus entfallenden Kosten i. H. v. 26.607,23 EUR (Miete, Nebenkosten, Strom, Hausratversicherung). Das Arbeitszimmer bildete den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen.

Finanzamt: Nur 50 % als Werbungskosten anerkannt

Das Finanzamt ließ bei der Veranlagung nur Werbungskosten für das Arbeitszimmer i. H. v. 1.330 EUR (50 % von 2.661 EUR) zum Abzug zu. Auf das Arbeitszimmer würden Kosten i. H. v. 2.661 EUR entfallen, welche der Kläger jedoch nur zur Hälfte bezahlt habe und welche deshalb bei ihm auch nur zur Hälfte als Werbungskosten abzugsfähig seien. Die Rechtsprechung zu Drittaufwand bei Ehegatten sei bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften nicht anwendbar.

FG Düsseldorf: Kosten vollständig abziehbar

Das FG Düsseldorf hat der Klage des Steuerpflichtigen stattgegeben (FG Düsseldorf, Urteil v. 9.9.2022, 3 K 2483/20 E). Das Finanzamt sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die auf das von dem Kläger genutzte Arbeitszimmer entfallenden Kosten bei diesem nur zur Hälfte (1.330 EUR) als Werbungskosten abzugsfähig sind. Abzugsfähig seien die geltend gemachten Aufwendungen von 2.661 EUR. Nutzt ein Miteigentümer im Rahmen seines Miteigentumsanteils einen Teil des Wirtschaftsguts (Arbeitszimmer) zur Einkünfteerzielung alleine, seien die von ihm getragenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach der Rechtsprechung des Großen Senats des BFH vorrangig diesem Raum zuzuordnen (BFH, Beschluss v. 23.8.1999, GrS 5/97).

Übertrage man diese Grundsätze auf Mietaufwendungen des nicht verheirateten Klägers ergebe sich Folgendes: Wird eine Wohnung von mehreren Personen angemietet und nutzt ein Mieter einen Raum zur Einkünfteerzielung alleine, dann sind die auf diesen Raum entfallenden Aufwendungen – in den von § 9 Abs. 5, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG gezogenen Grenzen – bei ihm in voller Höhe als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig, sofern der Nutzende Aufwendungen in mindestens dieser Höhe getragen hat.

Revision zugelassen

Das FG Düsseldorf hat die Revision gegen sein Urteil zugelassen. Die Frage der Höhe des Werbungskostenabzugs von Aufwendungen für das ausschließlich von einem Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft genutzte Arbeitszimmer in einer gemeinsam angemieteten Wohnung sei bislang höchstrichterlich nicht entschieden.

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