Der Abzug von Reisekosten als Werbungskosten schließt den Abzug der Tagespauschale nicht grundsätzlich aus. Der Arbeitnehmer kann daher neben Reisekosten auch die Tagespauschale als Werbungskosten ansetzen, wenn er die berufliche Tätigkeit an diesen Tagen überwiegend in der häuslichen Wohnung ausübt.

Steht dem Arbeitnehmer dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein zeitlich überwiegendes Tätigwerden in der häuslichen Wohnung nach Ansicht der Finanzverwaltung nicht erforderlich.[1]

 
Praxis-Beispiel

Ansatz der Tagespauschale neben Reisekosten

Ein angestellter Bauingenieur fährt an einem Tag erst auf die Baustelle und anschließend erledigt er die Büroarbeiten nicht am Arbeitsplatz seines Arbeitgebers (= erste Tätigkeitsstätte), sondern an seinem Arbeitsplatz in der häuslichen Wohnung.

Ergebnis: Der Steuerpflichtige kann für diesen Tag sowohl Reisekosten für die Fahrt zur Baustelle als auch die Tagespauschale abziehen, wenn die Arbeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt wurde.

Abwandlung: Dem Bauingenieur steht dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz beim Arbeitgeber zur Verfügung.

Ergebnis: Der Bauingenieur kann für jeden Tag, an dem er tatsächlich (auch) von zuhause aus arbeitet, die Tagespauschale (ggf. neben Reisekosten) abziehen. Da dem Arbeitnehmer dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, kommt es auf ein zeitlich überwiegendes Tätigwerden in der häuslichen Wohnung nicht an.

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