Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG hat der Betriebsrat bei der Festlegung von Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie der Pausen und der Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage mitzubestimmen. Auch nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG steht ihm bei der vorübergehenden Verlängerung oder Verkürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit ein Mitbestimmungsrecht zu. Es handelt sich dabei um erzwingbare Mitbestimmungsrechte im Bereich der sozialen Mitbestimmung. Der Umfang der Mitbestimmung richtet sich nach dem durch die gesetzlichen und tariflichen Vorschriften gegebenen Rahmen.

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