Der Inhalt von Tarifverträgen unterliegt keiner gerichtlichen Kontrolle auf die Angemessenheit seines Inhalts.[1] Eine Überprüfung findet nur auf Verstoß gegen zwingendes Recht statt, eine Billigkeits- oder Inhaltskontrolle von Tarifverträgen erfolgt nicht. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass sich bei Abschluss eines Tarifvertrags regelmäßig 2 gleich starke Vertragspartner gegenüberstehen, die in der Lage sind, die Interessen ihrer Mitglieder ausreichend wahrzunehmen.[2] Hingegen unterliegt der Inhalt von Arbeitsverträgen grundsätzlich einer Inhalts- bzw. Billigkeitskontrolle.[3]

Hieraus folgt für die einzelvertragliche Inbezugnahme von Tarifnormen:

  • Wird vertraglich der gesamte Inhalt eines oder mehrerer Tarifverträge übernommen, so wird gleichfalls der Vertragsinhalt nicht auf seine Angemessenheit untersucht. Eine Inhaltskontrolle der vertraglichen Vereinbarungen unterbleibt, sofern sie auf der vollständigen Übernahme eines Tarifvertrags beruhen.[4]
  • Werden hingegen aus einem Tarifvertrag nur Teile oder eine Einzelregelung in Bezug genommen, so entfällt die Richtigkeitsgewähr der Tarifnormen und die übernommene Bestimmung unterliegt einer gerichtlichen Inhaltskontrolle.

Bei der Auslegung der tariflichen Regelungen, die durch einzelvertragliche Vereinbarung Gegenstand des Arbeitsvertrags geworden sind, bestehen gegenüber der Auslegung der kraft Tarifbindung geltenden Regelungen keine Unterschiede. Sie sind ebenso wie Tarifnormen entsprechend den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen nach der objektiven Auslegungsmethode zu interpretieren. Die für die Vertragsauslegung geltenden Grundsätze nach dem wirklichen Willen der Parteien[5] finden keine Anwendung.[6] Nur so werden Widersprüche bei der Anwendung des Tarifinhalts vermieden. Ansonsten bestünde die Gefahr einer unterschiedlichen Auslegung einer Norm, je nachdem, ob sie kraft Tarifbindung oder einzelvertraglicher Inbezugnahme gilt. Etwas anderes gilt nur, wenn die Reichweite der vertraglichen Inbezugnahme nicht genau feststeht, also zwischen den Arbeitsvertragsparteien umstritten ist, ob ein bestimmter Tarifinhalt durch die Bezugnahme überhaupt in das Vertragsverhältnis einbezogen worden ist. Hier ist der Wille der Arbeitsvertragsparteien nach den für die Vertragsauslegung geltenden Regeln zu erforschen.[7]

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