Anwendbare Rechtsvorschriften sind die §§ 58–60 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und über den Verweis in § 60 Abs. 3 KrWG auch § 55 Abs. 1, 1a, 2 Satz 1 und 2, Abstz 3 und 4 und die §§ 56 bis 58 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG). Zudem ist die Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) zu beachten.
Nach § 59 Abs. 1 KrWG müssen die Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen i. S. d. § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), Betreiber von Anlagen, in denen regelmäßig gefährliche Abfälle anfallen, sowie Betreiber ortsfester Sortier-, Verwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlagen und Besitzer i. S. d. § 27 KrWG einen oder mehrere Abfallbeauftragte bestellen, sofern dies erforderlich ist wegen der
- in den Anlagen anfallenden, verwerteten oder beseitigten Abfälle,
- technischen Probleme der Vermeidung, Verwertung oder Beseitigung oder
- Eignung der Produkte oder Erzeugnisse, die bei oder nach bestimmungsgemäßer Verwendung Probleme
hinsichtlich der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder umweltverträglichen Beseitigung hervorrufen.Die Bestellung des Abfallbeauftragten muss schriftlich erfolgen und ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.[1] Die Bestellung externer Betriebsbeauftragter ist möglich.
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