Der Strahlenschutzverantwortliche legt bei der Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten dessen Aufgaben, dessen innerbetrieblichen Entscheidungsbereich und die zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Befugnisse schriftlich fest.[1]

Die Pflichten des Strahlenschutzbeauftragten ergeben sich aus § 72 Abs. 2 StrlSchG und §§ 43 f. StrlSchV. Er muss für die Einhaltung der dem Strahlenschutzverantwortlichen durch die Strahlenschutzverordnung zugewiesenen Pflichten sorgen, soweit ihm die entsprechenden Aufgaben und Befugnisse nach § 70 Abs. 2 StrlSchG übertragen wurden.

Der Strahlenschutzbeauftragte hat bei der Erfüllung seiner Aufgaben mit dem Betriebsrat oder dem Personalrat und den Fachkräften für Arbeitssicherheit[2] zusammenzuarbeiten und sie über wichtige Angelegenheiten des Strahlenschutzes zu unterrichten und auf Verlangen zu beraten.[3]

 
Achtung

Kündigungsschutz und Mitbestimmung

Der Strahlenschutzbeauftragte darf bei der Erfüllung seiner Pflichten nicht behindert und wegen deren Erfüllung nicht benachteiligt werden; er genießt besonderen Kündigungsschutz.[4] Ein Arbeitgeber, der außerordentlich fristlos kündigen möchte, muss dem Personalrat aber nicht mitteilen, dass dem Arbeitnehmer ein Sonderkündigungsschutz zukommt, der – wie § 70 Abs. 6 Satz 2 StrlSchG – zwar eine ordentliche Kündigung ausschließt, die Möglichkeit einer Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aber ausdrücklich unberührt lässt.[5]

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