3.10.1 Rechtsgrundlagen und Pflicht zur Bestellung

Die Strahlenschutzverordnung benennt Strahlenschutzverantwortliche und Strahlenschutzbeauftragte. Der Strahlenschutzverantwortliche muss den Strahlenschutzbeauftragten bestellen. Strahlenschutzverantwortlicher ist, wer Tätigkeiten ausführt, die nach dem Strahlenschutzgesetz einer Genehmigung oder Anzeige bedürfen, oder wer radioaktive Mineralien aufsucht, gewinnt oder aufbereitet oder auch ein anzeigebedürftiges Luftfahrzeug betreibt.[1]

Gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 StrlSchG hat der Strahlenschutzverantwortliche für die Leitung oder Beaufsichtigung einer Tätigkeit die erforderliche Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten unverzüglich schriftlich zu bestellen, soweit dies für die Gewährleistung des Strahlenschutzes bei der Tätigkeit notwendig ist.

3.10.2 Aufgaben und Befugnisse

Der Strahlenschutzverantwortliche legt bei der Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten dessen Aufgaben, dessen innerbetrieblichen Entscheidungsbereich und die zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Befugnisse schriftlich fest.[1]

Die Pflichten des Strahlenschutzbeauftragten ergeben sich aus § 72 Abs. 2 StrlSchG und §§ 43 f. StrlSchV. Er muss für die Einhaltung der dem Strahlenschutzverantwortlichen durch die Strahlenschutzverordnung zugewiesenen Pflichten sorgen, soweit ihm die entsprechenden Aufgaben und Befugnisse nach § 70 Abs. 2 StrlSchG übertragen wurden.

Der Strahlenschutzbeauftragte hat bei der Erfüllung seiner Aufgaben mit dem Betriebsrat oder dem Personalrat und den Fachkräften für Arbeitssicherheit[2] zusammenzuarbeiten und sie über wichtige Angelegenheiten des Strahlenschutzes zu unterrichten und auf Verlangen zu beraten.[3]

 
Achtung

Kündigungsschutz und Mitbestimmung

Der Strahlenschutzbeauftragte darf bei der Erfüllung seiner Pflichten nicht behindert und wegen deren Erfüllung nicht benachteiligt werden; er genießt besonderen Kündigungsschutz.[4] Ein Arbeitgeber, der außerordentlich fristlos kündigen möchte, muss dem Personalrat aber nicht mitteilen, dass dem Arbeitnehmer ein Sonderkündigungsschutz zukommt, der – wie § 70 Abs. 6 Satz 2 StrlSchG – zwar eine ordentliche Kündigung ausschließt, die Möglichkeit einer Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aber ausdrücklich unberührt lässt.[5]

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