Fachkundig ist, wer zur Ausübung einer in dieser Verordnung bestimmten Aufgabe über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt.[1] Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe. Zu den Anforderungen zählen eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit. Die Fachkenntnisse müssen durch Schulungsbesuche regelmäßig aktuell gehalten werden. Zur Prüfung befähigt ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt[2]; soweit die Verordnung für einzelne Arbeitsmitteln weitergehende Anforderungen festlegt, sind diese zu erfüllen.

 
Praxis-Beispiel

Explosionsgefährdungen

Für die Prüfungen in explosionsgefährdeten Bereichen muss die zur Prüfung befähigte Person nach Anhang 2 Abschn. 3 Ziffer 3 BetrSichV über die in § 2 Abs. 6 genannte Qualifikation hinaus besondere Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen wie etwa eine einschlägige technische Berufsausbildung, einjährige Erfahrung mit der zu prüfenden Anlage und regelmäßige Schulungen.

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