Die Angemessenheit der Aufwendungen bestimmen die zuständigen kommunalen Träger meist in sog. Richtlinien nach einem "schlüssigen Konzept", für das das BSG in zahlreichen Urteilen Kriterien aufgestellt hat. Berücksichtigt wird die konkrete Größe der Wohnung, wobei die landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus heranzuziehen sind. Außerdem müsse der Wohnstandard festgestellt werden. Dem Hilfebedürftigen stehe ein einfacher Ausstattungsgrad im unteren Segment der Wohnungsstandards am konkreten Wohnort zu, ein Umzug in andere Gemeinde kommt im Regelfall nicht in Betracht. Nach der sog. Produkttheorie ist das Produkt aus abstrakt angemessener Wohnfläche und angemessenem Quadratmeterpreis die Referenzmiete. Liegt die tatsächliche Miete darunter, ist sie angemessen.[1]

Auch einmalige Kosten für die Beschaffung von Heizmaterial sind als tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung anzusehen. Wird Heizmaterial in einem Bedarfsumfange für einen überschaubaren Zeitraum (z. B. der Bewilligungszeitraum) angeschafft, wie es etwa bei einer Heizöl- oder Kohlelieferung üblich ist, so ist der gesamte angemessene Kaufpreis erstattungsfähig. Der Verweis auf Pauschalen ist nicht zulässig, vielfach auch nicht zweckmäßig. Die monatlich überwiesene Pauschale könnte zum Zeitpunkt der Lieferung schon ausgegeben sein.[2]

 
Wichtig

Anerkennung von Heizkosten

Bei erheblichen Steigerungen der Aufwendungen für Heizung liegt in der Regel keine Unangemessenheit vor, wenn der Verbrauch in etwas gleich hoch geblieben ist.

Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug innerhalb des aktuellen Trägerbezirks die Aufwendungen, so werden die Bedarfe für Unterkunft und Heizung nur in Höhe der bisherigen Aufwendungen anerkannt. Bei einem Umzug außerhalb des Trägerbezirks können die dort geltenden Angemessenheitsgrenzen beansprucht werden.

Empfänger von Hilfeleistungen sollten also entsprechend § 22 Abs. 4 SGB II unbedingt vorher die Zusicherung des nach dem Umzug zuständigen kommunalen Trägers zur Angemessenheit der Höhe der neuen Aufwendungen einholen.

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