Personen, die gerade so viel Einkommen erzielen, dass sie kein Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten, sind insofern hilfebedürftig, als sie ihren Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht aus eigener Kraft aufbringen können. Auf Antrag übernimmt das Jobcenter im erforderlichen Umfang den Betrag. Diesen Zuschuss erhalten ebenfalls diejenigen nicht erwerbsfähigen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft, die Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II beziehen und nicht von einer Familienversicherung erfasst werden.

Sofern Bürgergeld nur als Darlehen gezahlt wird, besteht jedoch keine Versicherungspflicht.

 
Achtung

Bezug von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II führt nicht automatisch zur Versicherungspflicht

Der Anspruch bzw. der Bezug von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II zieht keine eigenständige Versicherungspflicht zur Kranken- bzw. Pflegeversicherung nach sich. Allerdings dürfte in der überwiegenden Zahl der Fälle eine kostenfreie Familienversicherung bestehen. Dies kann auch über eine Person der Fall sein, die nicht Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ist.

Lebt ein Kind beispielsweise mit der Mutter in einer Bedarfsgemeinschaft, kann die Familienversicherung über den nicht in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Vater bestehen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge