Ausgangspunkt für die Berechnung des Arbeitslosengeldes ist die Ermittlung des Bemessungsentgelts. Dies ist das durchschnittlich auf den Kalendertag entfallende beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitslose im letzten Jahr vor der Entstehung des Anspruchs, mindestens jedoch an 150 Tagen in den letzten 2 Jahren (im sog. Bemessungszeitraum), erzielt hat. Dabei werden auch beitragspflichtige Einmalzahlungen einbezogen.

Fiktive Leistungsbemessung

Kann ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt nicht festgestellt werden, ist als Bemessungsentgelt ein fiktives Entgelt zugrunde zu legen. Diese fiktive Leistungsbemessung erfolgt auf der Grundlage pauschalierter Beträge, die prozentual nach der für die alten Bundesländer geltenden Bezugsgröße der Sozialversicherung und nach 4 Qualifikationsgruppen, in die der Arbeitslose zuzuordnen ist, bestimmt sind. Bei der untersten Qualifikationsgruppe 4 (für Beschäftigungen, die keine Ausbildung erfordern) ist dabei mindestens ein Entgelt in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns (seit 1.1.2024 = 12,41 EUR/Std.) zugrunde zu legen.[1]

Untypische Ergebnisse oder Manipulationen bei der Ermittlung des Bemessungsentgelts werden durch Sonderregelungen ausgeschlossen.

 
Wichtig

Bestandsschutzregelung bei erneutem Leistungsanspruch

Sofern innerhalb der letzten 2 Jahre vor der Entstehung eines neuen Leistungsanspruchs bereits ein Anspruch auf Arbeitslosengeld entstanden war, gilt eine besondere Bestandsschutzregelung. In diesen Fällen berechnet sich das Arbeitslosengeld mindestens nach dem Bemessungsentgelt des früheren Leistungsbezugs.

Beispiel: Ein Arbeitsloser hat bis zum 30.6.2022 Arbeitslosengeld auf der Grundlage eines monatlichen Bruttoarbeitsentgelts von 2.900 EUR bezogen. Ab 1.7.2022 hat er eine auf 18 Monate befristete Beschäftigung aufgenommen, in der er 2.500 EUR monatlich verdient. Nach Beendigung der Beschäftigung meldet er sich zum 1.1.2024 arbeitslos. Durch die 18-monatige Beschäftigung hat er einen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld für 9 Monate (ggf. zuzüglich einer bestehenden Restdauer aus dem früheren Leistungsanspruch) erworben. Die Berechnung des Arbeitslosengeldes erfolgt aufgrund des 2-jährigen Bestandsschutzes weiterhin auf der Grundlage eines Arbeitsentgelts von 2.900 EUR.

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