Der Anrufung der Einigungsstelle müssen erfolglos Verhandlungen der Betriebspartner vorausgegangen sein, ansonsten fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für ein gerichtliches Bestellungsverfahren. Die Verhandlungen brauchen nicht mehr fortgeführt zu werden, wenn eine Seite aus ihrer Sicht eine Konfliktlösung in angemessener Zeit für nicht mehr erreichbar hält.[1]

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