Grundsätzlich findet nur aus rechtskräftigen Beschlüssen im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren die Zwangsvollstreckung statt. Die Beschlüsse in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind vorläufig vollstreckbar, insoweit ist § 62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG entsprechend anwendbar.

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