Nach Nr. 3e ist die Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte in Angelegenheiten des SE-Beteiligungsgesetzes vom 22.12.2004 – SEBG gegeben.[1] Das SEBG regelt die Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft.

[1] BGBl. I S. 3675, 3686.

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