§ 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG sieht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte im Beschlussverfahren für Angelegenheiten aus den §§ 177, 178, 222 SGB IX vor. Dabei geht es um Angelegenheiten der Schwerbehindertenvertretung und des Werkstattrats.

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