Damit eine möglichst weitgehende Übereinstimmung zwischen Steuer- und Sozialversicherungsrecht gewährleistet ist, kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung bestimmen, dass

  • einmalige Einnahmen,
  • laufende Zulagen,
  • Zuschläge,
  • Zuschüsse oder
  • ähnliche Einnahmen,

die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden, kein Arbeitsentgelt sind, wenn sie nicht steuerpflichtig sind.[1] Allerdings gibt es Ausnahmen, bei denen die steuerrechtlichen Grundsätze nicht auf den sozialversicherungsrechtlichen Entgeltbegriff übertragen werden können.

 
Hinweis

Absetzungsbeträge mindern Arbeitsentgelt nicht

Die in den ELStAM eingetragenen Absetzungsbeträge sowie sonstige Steuerfreibeträge mindern in aller Regel nicht das sozialversicherungsrechtliche Arbeitsentgelt. Zu den Absetzungsbeträgen zählt z. B. der Freibetrag für erhöhte Werbungskosten/Sonderausgaben, zu den Steuerfreibeträgen z. B. der Altersfreibetrag.

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