Kommentar

Für die Abgrenzung des Arbeitnehmers vom freien Mitarbeiter sind die Umstände von Bedeutung, unter denen die Dienstleistung zu erbringen ist, und nicht die Modalitäten der Bezahlung oder die steuer- oder sozialversicherungsrechtliche Behandlung . Ein Arbeitsverhältnis unterscheidet sich vom freien Dienstverhältnis insbesondere durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete befindet. Für den Status eines Arbeitnehmers spricht, wenn er einem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt, das Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen kann. Es gilt der Grundsatz, daß bei einer untergeordneten, einfachen Arbeit eher eine Einteilung in die fremde Arbeitsorganisation anzunehmen ist, als bei einer gehobenen Tätigkeit. Für die Abgrenzung des Arbeitsverhältnisses vom freien Dienstverhältnis sind die Umstände des Einzelfalls entscheidend ( Arbeitnehmer ).

Zeitungszusteller können sowohl als Arbeitnehmer als auch selbständig tätig sein. Entscheidend ist Umfang und Organisation der übernommenen Tätigkeit. Gegen den Arbeitnehmerstatus spricht, wenn der Zusteller das übernommene Arbeitsvolumen nicht bewältigen kann, und weitere Mitarbeiter einsetzen muß.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil vom 16.07.1997, 5 AZR 312/96

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