Leitsatz
Ein Arbeitgeber darf das Weihnachtsgeld, das er über Jahre hinweg zahlte, nicht einseitig streichen. Dies gilt auch, wenn er bei den letzten Zahlungen darauf hinwies, dass die Zahlung freiwillig erfolgt. Betriebliche Übung, die durch vorbehaltlose Zahlung entsteht, kann nicht allein durch Bezeichnung als freiwillige Leistung aufgehoben werden.
Sachverhalt
Nicht wenige Arbeitnehmer haben die Zahlung des Weihnachtsgelds fest in ihr Budget eingeplant, sei es für die Beschenkung ihrer Lieben, sei es, um sich eine besondere Anschaffung zu leisten. Hier darf der Arbeitgeber aus rechtlichen Gründen auch nicht ohne Weiteres einen Strich durch die Rechnung machen. Mit der mehrmaligen Auszahlung ohne jeden Vorbehalt ist eine betriebliche Übung entstanden, die der Arbeitgeber nicht einseitig, sondern nur mit Zustimmung des Mitarbeiters wieder beenden kann.
Das LAG Rheinland-Pfalz gab der Klage eines Arbeitnehmers statt, dessen Arbeitgeber viele Jahre lang Weihnachtsgeld gezahlt hatte, dann aber im November 2005 erstmals darauf hinwies, dass die Zahlung freiwillig erfolge, sodass er sie jederzeit einstellen könne. Für 2009 zahlte der Arbeitgeber dann tatsächlich kein Weihnachtsgeld mehr und verwies auf die wirtschaftliche Situation des Unternehmens. Das LAG wertete das als rechtswidrig.
Die Richter befanden, wenn der Arbeitgeber dreimal Weihnachtsgeld vorbehaltlos zahle, sei aufgrund der dadurch begründeten betrieblichen Übung ein Zahlungsanspruch des Mitarbeiters entstanden. Diesen Anspruch könne der Arbeitgeber, auch mit Vorankündigung im Vorjahr, nicht mehr einseitig streichen.
Hinweis
In einem früheren Urteil hatte das LAG allerdings festgestellt, dass ein Arbeitgeber dann die Zahlung von Weihnachtsgeld jederzeit einstellen darf, wenn er bereits im Arbeitsvertrag ausdrücklich die Freiwilligkeit der Zahlung festgeschrieben hat (LAG, Urteil v. 10.6.2011, 6 Sa 46/11).
Eine betriebliche Übung entsteht durch eine regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen durch einen Arbeitgeber, aus denen der Arbeitnehmer schließen kann, dass die entsprechende Leistung auch zukünftig auf Dauer gewährt werden soll. Gewährt ein Arbeitgeber etwa in 3 aufeinanderfolgenden Jahren eine Weihnachtsgratifikation oder wird ein Arbeitnehmer wiederholt am Heiligabend freigestellt, kann dies auch für die Folgejahre einen entsprechenden Anspruch des Arbeitnehmers begründen.
Link zur Entscheidung
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 7.4.2011, 5 Sa 604/10.