FinMin Brandenburg, Erlaß v. 02.12.2004, 34-S 2242-1/03

Auch bei Veräußerung einer Beteiligung i.S. des § 17 EStG kann der Veräußerer nach R 140 Abs. 7 Satz 2 EStR 2003 zwischen Sofortversteuerung und nachträglicher Versteuerung (R 139 Abs. 11 EStR 2003) wählen. Mit Einführung des Halbeinkünfteverfahrens ist die Frage aufgeworfen worden, in welchem Umfang die wiederkehrenden Leistungen ab 2002 bei Ausübung des Wahlrechts zugunsten der Zuflussversteuerung zu besteuern sind. Mit Schreiben vom 03.08.2004 (BMF, Schreiben v. 03.08.2004, IV A 6 – S 2244 – 16/04), das im Bundessteuerblatt Teil 1 veröffentlicht wird, hat das BMF zur Anwendung von R 139 Abs. 11 und R 140 Abs. 7 EStR Stellung genommen. Danach sind folgende Fallkonstellationen zu unterscheiden:

Veräußerung vor dem 01.01.2004 (R 139 Abs. 11 EStR 2001)

Die wiederkehrenden Leistungen sind zunächst mit den Anschaffungskosten der Beteiligung und etwaigen Veräußerungskosten zu verrechnen. Nach vollständiger Verrechnung sind sie in einen Tilgungs- und einen Ertrags- bzw. Zinsanteil aufzuteilen. Der Tilgungsanteil ist im Jahr des Zuflusses als nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S.v. § 17 i.V.m. §§ 15, 24 Nr. 2 EStG zu versteuern. Nur auf den Tilgungsanteil ist nach § 3 Nr. 40 Buchst. c EStG das Halbeinkünfteverfahren anzuwenden. Mit ihrem Ertrags- bzw. Zinsanteil unterliegen die wiederkehrenden Leistungen im Jahr ihres Zuflusses nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a bzw. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in voller Höhe der Besteuerung.

Veräußerung nach dem 31.12.2003 (R 139 Abs. 11 EStR 2003)

Die wiederkehrenden Leistungen sind sofort in einen Tilgungs- und einen Ertrags- bzw. Zinsanteil aufzuteilen. Der Tilgungsanteil ist nach Verrechnung mit den Anschaffungskosten der Beteiligung und etwaigen Veräußerungskosten im Jahr des Zuflusses als nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S.v. § 17 i.V.m. §§ 15, 24 Nr. 2 EStG zu versteuern. Nur auf den Tilgungsanteil ist nach § 3 Nr. 40 Buchst. c EStG das Halbeinkünfteverfahren anzuwenden. Mit ihrem Ertrags- bzw. Zinsanteil unterliegen die wiederkehrenden Leistungen im Jahr ihres Zuflusses nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a bzw. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in voller Höhe der Besteuerung (vgl. R 140 Abs. 7 Satz 2 EStR 2003).

Ergänzend weise ich auf Folgendes hin:

In Fällen, in denen die Veräußerung i.S. des § 17 EStG gegen wiederkehrende Leistungen noch nach dem Recht vor Einführung des Halbeinkünfteverfahrens erfolgte (§ 52 Abs. 4b Nr. 2 EStG), sind auch die ab dem Jahr 2002 zufließenden nachträglichen Leistungen nach bisherigem Recht und damit in voller Höhe zu versteuern (vgl. R 140 Abs. 7 Satz 2 EStR 2001). Das Halbeinkünfteverfahren findet keine Anwendung, da für die Art der Besteuerung des Veräußerungsgewinns nach § 17 EStG der Zeitpunkt der Veräußerung maßgebend ist. Da § 17 EStG ein punktuelles Ereignis erfasst, wurde der Ertrag aus der Veräußerung insoweit noch nach alten Recht realisiert. Die Zuflussversteuerung nach R 140 Abs. 7 Satz 2 EStR, die im übrigen nur eine Billigkeitsregelung darstellt, stellt nur eine zeitliche Streckung der Versteuerung da. Sie begründet keinen neuen Besteuerungstatbestand, der in späteren Jahren die Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens rechtfertigt.

Ich bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.

 

Normenkette

§ 17 EStG

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