(1) Eine Durchsicht der Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen stehen der BuStra (§ 399 Abs. 1 AO, § 110 Abs. 1 StPO) und der Steufa (§ 404 Satz 2 erster Halbsatz AO) sowie auf Anordnung der Staatsanwaltschaft ihren Ermittlungspersonen (§ 110 StPO i. V. m. § 152 GVG) zu. Zu den Papieren gehört das gesamte private und geschäftliche Schriftgut, z. B. Briefe, Aufzeichnungen, Werkzeichnungen, Bilanzen, Geschäftsbücher, Belege. Verschlossene Briefe dürfen geöffnet und gelesen werden, soweit dies für den Untersuchungszweck erforderlich erscheint.

 

(2) Auch elektronische Speichermedien bei dem von der Durchsuchung Betroffenen, z. B. USB-Sticks, Smartphones und Festplatten, unterliegen der Durchsicht (§ 110 StPO auch i. V. m. § 404 AO). Beschlagnahmefähig sind die auf diesen Speichermedien vorhandenen beweisrelevanten Daten. Wenn eine Bewertung vor Ort nicht möglich ist, kann die Hardware zum Zwecke der Durchsicht und Auswertung vorübergehend sichergestellt werden. Die Durchsuchung dauert insoweit an. Die Durchsicht eines elektronischen Speichermediums bei dem von der Durchsuchung Betroffenen darf auch auf hiervon räumlich getrennte Speichermedien erstreckt werden, soweit auf sie von dem Speichermedium aus zurückgegriffen werden kann, wenn andernfalls der Verlust der gesuchten Daten zu befürchten ist. Daten, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können, dürfen gesichert werden (§ 110 Abs. 3 Satz 3 StPO).

 

(3) Grundlegende Kriterien speziell zur Durchsuchung von elektronischen Speichermedien sind zum Beispiel:

 

1.

Der sogenannten Online-Durchsuchung unterliegen auch vom Beschuldigten genutzte soziale Netzwerke und Online-Marktplätze.

 

2.

Unter Zuhilfenahme forensischer Software darf auf passwortgeschützte Daten zugegriffen werden.

 

3.

Der Abruf der Daten bedarf keines Rechtshilfeersuchens, wenn nach angemessener Ermittlungsanstrengung der physikalische Speicherort nicht feststellbar ist.

 

(4) Bei der gerichtlichen Anordnung oder Bestätigung der Beschlagnahme eines Gegenstandes, den eine nicht beschuldigte Person im Gewahrsam hat, ist der von der Beschlagnahme ebenfalls betroffene Beschuldigte hierüber zu benachrichtigen (§ 35 StPO, zur Zurückstellung vgl. § 95a StPO). Der Beschuldigte ist dann von der Beschlagnahme betroffen, wenn seine Eigentums- oder Besitzrechte berührt werden, z. B. E-Maildaten beim Provider, Kassendaten in einer Cloud, Buchführungsunterlagen beim Steuerberater. Dies gilt entsprechend, wenn Papiere zur Durchsicht mitgenommen oder Daten vorläufig gesichert werden (§ 110 Abs. 4 StPO).

 

(5) Dem von der Durchsuchung Betroffenen ist nach deren Beendigung auf Verlangen ein Verzeichnis der in Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenstände, falls aber nichts Verdächtiges gefunden wird, eine Bescheinigung hierüber zu geben (§ 107 StPO). Insbesondere dann, wenn eine Vielzahl von Einzelbelegen im Verzeichnis aufzuführen wäre, können Sammelbezeichnungen verwandt werden, wie z. B. "ein Karton Schriftverkehr mit den Lieferanten Januar bis Juni 2006" oder "Ordner mit Ausgangsrechnungen vom 1. Januar 2006 bis 30. September 2006".

 

(6) Die Beschlagnahme ist aufzuheben, wenn ihr Grund weggefallen ist. Die Gegenstände sind dem Empfangsberechtigten gegen Empfangsbestätigung an dem Ort zurückzugeben, an dem sie aufzubewahren waren, vgl. BGH-Urteil vom 3. Februar 2005 - III ZR 271/04 (Hinweis auf Nummer 75 RiStBV). Wurden Daten auf Datenträgern der Finanzbehörde sichergestellt, ist über die Löschung dieser Daten ein Vermerk zur Strafakte zu nehmen.

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