Leitsatz

Die Antragstellerin hatte in einem von ihr eingeleiteten Gewaltschutzverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Anwalts beantragt. Prozesskostenhilfe war ihr bewilligt worden, die Beiordnung des Anwalts hat das erstinstanzliche Gericht abgelehnt.

Die hiergegen von der Antragstellerin eingelegte Beschwerde hatte in der Sache Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG stellte in seiner Entscheidung für die Erforderlichkeit der Anwaltsbeiordnung im Rahmen des § 78 Abs. 2 FamFG darauf ab, ob ein Bemittelter in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte. Für diese Abwägung spiele es somit weiterhin eine gewichtige Rolle, ob sich der Beteiligte in einem kontradiktorisch geführten Verfahren einem anwaltlich vertretenen Gegner gegenübersehe. In einer solchen Situation werde nicht nur ausnahmsweise, sondern in durchaus vielen Fällen davon auszugehen sein, dass ein bemittelter Beteiligter sich im Verfahren ebenfalls anwaltlicher Hilfe bedienen würde.

Danach könne die Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts in dem zu entscheidenden Fall nicht in Abrede gestellt werden. Der dem vorliegenden Gewaltschutzverfahren zugrunde liegende Tatsachenstoff, nämlich der genaue Hergang des Vorfalls am späten Abend des 26.9.2009, sei zwischen den Beteiligten in weiten Teilen streitig, was zumindest dagegen spreche, dass der Fall in tatsächlicher Hinsicht einfach gelagert sein könnte. Hinzu komme, dass der Fall nach dem bisherigen Sach- und Streitstand auch in rechtlicher Hinsicht durchaus Probleme aufwerfe. Beziehe man darüber hinaus die typische emotionale Belastung solcher Verfahren in die Betrachtung ein, beständen durchgreifende Zweifel daran, dass die Antragstellerin als Reinigungskraft über die erforderliche Geschäftserfahrung und Gewandtheit verfüge, um ihren Standpunkt im Verfahren sachgerecht auch allein gegenüber einem anwaltlich vertretenen Gegner verteidigen zu können.

In einer solchen Situation würde auch ein bemittelter Beteiligter anstelle der Antragstellerin voraussichtlich anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Celle, Beschluss vom 13.01.2010, 17 WF 149/09

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