Rz. 39

Eine im Rahmen der Beratungshilfe verdiente Postentgeltpauschale ist nicht anzurechnen auf ein nachfolgendes Verfahren, auch nicht auf ein PKH-Bewilligungsverfahren.[33] Eine Anrechnung findet nur zwischen Gebühren statt (vgl. auch § 15a).[34] Bei einem Beratungshilfeverfahren und dem nachfolgenden Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren handelt sich nicht um dieselbe Angelegenheit, so dass die Postentgeltpauschale für beide Angelegenheiten gesondert entstehen kann.[35] Die Postentgeltpauschale wird jeweils aus dem Gebührenaufkommen vor Anrechnung berechnet.[36]

[33] AG Kassel AGS 2007, 133 = JurBüro 2006, 592.
[34] AG Kassel AGS 2007, 133 = JurBüro 2006, 592.
[35] AG Kassel AGS 2007, 133 = JurBüro 2006, 592.
[36] AG Kassel AGS 2007, 133 = JurBüro 2006, 592.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge