Rz. 39
Eine im Rahmen der Beratungshilfe verdiente Postentgeltpauschale ist nicht anzurechnen auf ein nachfolgendes Verfahren, auch nicht auf ein PKH-Bewilligungsverfahren.[33] Eine Anrechnung findet nur zwischen Gebühren statt (vgl. auch § 15a).[34] Bei einem Beratungshilfeverfahren und dem nachfolgenden Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren handelt sich nicht um dieselbe Angelegenheit, so dass die Postentgeltpauschale für beide Angelegenheiten gesondert entstehen kann.[35] Die Postentgeltpauschale wird jeweils aus dem Gebührenaufkommen vor Anrechnung berechnet.[36]
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