Rz. 12

Die Vergütung des Prozessbevollmächtigten bleibt von der Vergütung eines weiteren Anwalts nach den VV 3400 ff. unberührt. Die frühere Vorschrift des § 33 Abs. 3 BRAGO, wonach der Prozessbevollmächtigte, der im Auftrag der Partei einem anderen Anwalt die Vertretung in der mündlichen Verhandlung oder die Ausführung der Parteirechte übertrug, hierfür die Hälfte der diesem Anwalt zustehenden Verhandlungs- oder Erörterungsgebühr, mindestens aber 3/10 erhielt, hat im RVG keine Fortsetzung gefunden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge