Rz. 35

Ist der Gegner des Auftraggebers verpflichtet, an den Auftraggeber die Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten, erfasst dieser Erstattungsanspruch die Post- und Telekommunikationspauschale nach den Wahlanwaltsgebühren, weil der Gegner auch die Gebühren nach den Wahlanwaltsgebühren zu erstatten hat (vgl. § 9 S. 1 "Vergütung nach den allgemeinen Vorschriften"). Dieser Erstattungsanspruch geht auf den Rechtsanwalt nach § 9 S. 2 mit Bewilligung von Beratungshilfe bzw. Auszahlung der Beratungshilfevergütung über.[26]

[26] Vgl. AG Kiel BeckRS 2012, 23563.

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