Rz. 20
Einwendungen des erstattungspflichtigen Dritten, die aus dem Verhältnis zu dem Rechtsuchenden resultieren, sind im Rahmen des § 9 BerHG nicht ausgeschlossen, sondern können nach §§ 412, 406 BGB geltend gemacht werden. Insofern gibt es im BerHG – im Gegensatz zur Prozesskostenhilfe – keine zu § 126 Abs. 2 S. 1 ZPO vergleichbare Vorschrift. Deshalb kann etwa ein Leistungsträger nach dem SGB II gegenüber der Beratungsperson auch mit einer Erstattungsforderung gegenüber Rechtsverfolgungskosten des Leistungsempfängers aufrechnen.[17]
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